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Bankgeheimnis Sparkasse Magdeburg muss Daten preisgeben

Unternehmen können künftig eine Verletzung ihrer Markenrechte durch Produktpiraterie leichter verfolgen.

21.10.2015, 23:01

Karlsruhe (AFP) l  Wie am Mittwoch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied, müssen Banken den Inhaber eines Kontos benennen, über das illegale Nachahmerprodukte bezahlt wurden (Az: I ZR 51/12).

Damit gaben die Karlsruher Richter der Firma Coty Germany gegen die Stadtsparkasse Magdeburg recht. Coty vertreibt das markengeschützte Parfum Davidoff Hot Water. 2011 wurden gefälschte Nachahmerprodukte dieses Parfums über eBay im Internet angeboten. Der Inhaber des entsprechenden Nutzerkontos behauptete allerdings, jemand anders müsse über seinen eBay-Zugang die illegale Ware verkauft haben.

Daraufhin wandte sich Coty an die Sparkasse Magdeburg, um den Namen des Inhabers des Kontos zu erfahren, über das die Käufe abgewickelt worden waren. Die Sparkasse verweigerte jedoch die Auskunft unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.

Coty klagte und der BGH legte den Streit zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der entschied im Juli, dass das Bankgeheimnis nicht immer gelten kann. Hier müsse es in einen gerechten Ausgleich mit dem Schutz des geistigen Eigentums gebracht werden. Markeninhaber und deren Lizenznehmer müssten Möglichkeiten haben, sich wirksam gegen Produktpiraterie zu wehren. Danach entschied nun der BGH, dass sich eine Bank nicht auf das Bankgeheimnis berufen kann, „wenn das Konto für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde“. Das Recht des Kontoinhabers auf Schutz seiner Daten und das Recht der Bank auf Berufsfreiheit „müssen hinter den Grundrechten der Markeninhaberin auf Schutz des geistigen Eigentums und einen wirksamen Rechtsschutz zurücktreten“, urteilten die Karlsruher Richter. Dass die Auskunft auch zu einem Strafverfahren gegen den Kontoinhaber führen könne, stehe dem nicht entgegen.