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Ablaufdatum Gutschein verfällt nach drei Jahren

Geltende Fristen sind unumstößlich, sagt die Verbraucherzentrale. Das gelte auch bei Gutscheinen, die nach dem Ablaufdatum verfallen.

Von Gudrun Oelze 19.11.2017, 23:01

Magdeburg l 2013 schon schenkten Kinder ihren Eltern einen Gutschein für das Magdeburger Theater. Leider wurde das Geschenk verlegt und tauchte erst kürzlich wieder auf. Nun aber sollte es nicht mehr einlösbar sein? An der Theaterkasse nämlich wurde dies mit dem Hinweis auf das „Ablaufdatum“ des Gutscheins verwehrt.

Auf eine Beschwerde des Magdeburger Ehepaares reagierte das Haus zwar insofern mit Verständnis, dass es „natürlich ärgerlich“ sei, „wenn man nach so langer Zeit einen alten Gutschein findet und noch einlösen möchte. Jedoch ist es uns nicht möglich, hier irgendwelche Kulanz geltend zu machen“, teilte die Abteilung Marketing den Beschwerdeführern mit. Der Gutschein wurde vor mehr als drei Jahren gekauft, galt fristgerecht drei volle Jahre – bis zum 31. Dezember 2016.

„Kann so ein Gutschein denn rechtlich verfallen?“, wollte das ums Geschenk gekommene Elternpaar nun vom Leserobmann wissen. Denn zwischenzeitlich habe es doch wohl keine Währungsveränderung gegeben und auch gestiegene Kosten könnten dafür kaum geltend gemacht werden.

Doch der Anspruch auf Einlösung des Gutscheins ist in diesem Fall tatsächlich endgültig erloschen, bestätigt Katja Schwaar von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. „Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, kann er nicht unbegrenzt lange eingelöst werden“, so die Verbraucherberaterin. Allgemein gelte eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Danach müsse der Anbieter den Bon weder einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert abzüglich seines entgangenen Gewinns erstatten.

Die Frist beginnt jedoch immer erst am Anfang des folgenden Jahres, nach dem der Gutschein erworben wurde. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Maximalfrist am 31. Dezember 2016 abgelaufen war, da die Verjährung nicht schon Weihnachten 2013 oder gar bereits am davor liegenden Tag des Erwerbs, sondern erst am 1. Januar 2014 begann, erläutert Katja Schwaar. Das Theater Magdeburg hatte den so nun unglücklich Beschenkten zuvor bereits mitgeteilt, dass es auf Kulanzbasis nach Ablauf der Verjährungsfrist immer noch ein Vierteljahr warte und erst dann die nicht eingelösten Gutscheine entwerte, die damit ihre Gültigkeit verlieren.

Ein Gutschein ist also nicht immer auch ein guter Schein, meint Katja Schwaar. Zwar bequem als Geschenk, aber durchaus mit Tücken, weiß sie aus ihrer Tätigkeit in der Magdeburger Beratungsstelle der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.

Denn der Kunde trage dabei auch das Insolvenzrisiko, zum Beispiel bei Gutscheinen von Gaststätten, die es nach kurzer Zeit schon nicht mehr gab. Und neben der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist von drei Jahren können Händler durchaus auch kürzere Befristungen für Gutscheine festlegen. Sie finden sich oft im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und sind rechtlich meist nicht zu beanstanden. Steht auf einem Gutschein also „einzulösen bis ...“ oder „gültig sechs Monate“, muss der Bon innerhalb dieser Zeitspanne eingelöst werden.

Danach hat der Beschenkte gegenüber dem Aussteller aber zumindest noch Anspruch auf Erstattung des Geldwertes - allerdings abzüglich des entgangenen Gewinns. „Wie hoch diese Gewinnmarge sein kann, ist im Einzelfall zu entscheiden“, sagt die Verbraucherberaterin. Doch auch dies gilt nur bis zum Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist, danach ist eh alles vorbei.

Darum rät Katja Schwaar dazu, jeden Gutschein so zeitnah wie möglich einzulösen – oder Alternativen zu verschenken.

Daran sollte gerade vor Weihnachten rechtzeitig gedacht werden. „Verschenken Sie doch einen von Ihnen selbst gestalteten, ganz individuellen Gutschein“, empfiehlt die Beraterin von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. „Von einem liebevoll gestalteten Geldgeschenk hat der Beschenkte viel mehr, denn es stecken darin ja nicht nur Scheine, sondern auch Persönlichkeit.“