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Verkehrsrecht Radfahrverbot für „Verkehrssünder“

Trotz Fahrverbot weiter mit E-Bike, Mofa oder Fahrrad unterwegs sein - geht das? Eine Fahrerlaubnisbehörde in der Altmark sagt Nein.

Von Gudrun Oelze 13.03.2017, 01:00

Keinen Führerschein benötigt, wer mit dem Elektrofahrrad mobil sein will. Verfügt ein solches Pedelec über einen höchstens 250 Watt starken Motor und wird die Tretunterstützung bei maximal 25 Stundenkilometern abgebrochen, kann es also auch von „Verkehrssündern“, die aufgrund einer Ordnungswidrigkeit mit einem Fahrverbot belegt wurden, noch gefahren werden.

Einem Leser in der Altmark aber untersagte die dortige Fahrerlaubnisbehörde genau das. Auch fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Mofa oder Fahrrad dürfe er nicht mehr nutzen, eventuell aber „zu gegebener Zeit“ dies erneut bei der Behörde beantragen.

Kann jemanden sozusagen von Amts wegen Fahrrad fahren verboten werden, fragten wir die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte Ronni Krug und Peter Kazzer.

Grundsätzlich ist für ein Pedelec mit einem Motor von maximal 250 Watt tatsächlich keine Fahrerlaubnis notwendig ist, bestätigten diese. Das bedeute jedoch nicht, dass die Fahrerlaubnisbehörde nicht auch das Führen von solchen Fahrzeugen untersagen kann. Allerdings sei der dafür anzusetzende Prüfungsmaßstab sehr streng. Denkbar wäre zum Beispiel, dass ein Betroffener mehrfach alkoholisiert (über 1,6 Promille) Fahrrad gefahren ist. Er hätte sich dann zum Führen auch von Fahrrädern – ob mit oder ohne Motor – als ungeeignet erwiesen. Genaueres ließe sich aber erst anhand des konkreten Falles sagen.

Was die Behörde unter „gegebener Zeit“ versteht, konnten indes auch die Anwälte nicht erklären. Juristisch definiert sei dieser Begriff nicht, so die Auskunft aus der Magdeburger Kanzlei. Bei Führerscheinen beträgt die Frist bis zur Neubeantragung in der Regel mindestens sechs Monate. Das dürfte beim Verbot zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge analog sein.