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Urteil Gericht verurteilt Mann wegen Volksverhetzung

Ein 39-jähriger Mann aus dem Landkreis Stendal wurde wegen Volksverhetzung verurteilt.

Von Wolfgang Biermann 09.03.2016, 16:15

Stendal l „Drecksyrierpack, einfach abschlachten die Schweine, da werden unsere Steuern verschleudert, und wir müssen für unsere Kinder Essengeld bezahlen.“ Diese Hasstiraden gegen Ausländer waren im September vorigen Jahres auf dem Facebook-Account eines 39-Jährigen aus dem Norden des Landkreises Stendal zu lesen. Außerdem war da ein Foto von Adolf Hitler zu finden, darunter stand: „Vermisst seit 45. Adolf bitte melde dich, Deutschland braucht dich.“

Wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen muss der Mann nach gestern ergangenem Urteil des Amtsgerichts Stendal eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen à 30 Euro (insgesamt 3900 Euro) zahlen. Der Amtsrichter verwarf ohne Verhandlung zur Sache den Einspruch des Angeklagten gegen einen am 18. Januar auf Antrag der Staatsanwaltschaft Stendal schriftlich, ohne mündliche Gerichtsverhandlung erlassenen Strafbefehl.

Der Mann war trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zu seinem Prozess erschienen, den Strafrichter Thomas Schulz aufgrund seines Einspruches gegen den Strafbefehl angesetzt hatte. Nach 15-minütiger Wartezeit auf den Angeklagten verkündete der Richter, dass mit dem unentschuldigten Ausbleiben gemäß Strafprozessordnung der Einspruch zu verwerfen sei. Damit ist die 3900 Euro-Geldstrafe rechtskräftig.

In die Gesamtgeldstrafe eingeflossen ist auch noch eine Strafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Am 13. April vorigen Jahres war der Angeklagte in seinem Heimatort am Steuer eines Fahrzeugs angetroffen worden, ohne dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen war. Gegen das gestrige Urteil sei als solches nur die Berufung und unter Umständen binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, sagte Gerichtssprecher Michael Steenbuck gestern auf Anfrage der Volksstimme. Beispielsweise wenn der Angeklagte sein Ausbleiben nicht selbst verschuldet hätte.