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Mitarbeiter des Ordnungsamts verletzt Hundehalter muss zahlen: 900 Euro

Von Wolfgang Biermann 25.04.2015, 01:22

Stendal l Der Hundebesitzer, der gegen eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Berufung eingelegt hatte, hat sein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Amtsgerichtes vor dem zweiten Prozesstermin am Landgericht überraschend zurückgenommen. Damit ist das erstinstanzliche Urteil vom Oktober rechtskräftig: Er muss 60 Tagessätze à 15 Euro (900 Euro) als Geldstrafe zahlen.

Wie berichtet, war der Mann angeklagt, im April vorigen Jahres mit seinem Hund an einem im Zentrum seines Heimatortes befindlichen Platz Apportierübungen gemacht und den Vierbeiner dabei nicht an der Leine geführt zu haben, wie es eine Verordnung in seiner Einheitsgemeinde vorschreibt. Einem Ordnungsamtsmitarbeiter, der das unbotmäßige Verhalten des Angeklagten mit seinem Handy per Foto zu Beweiszwecken dokumentieren wollte, hat er laut Amtsgerichtsurteil das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen. Aus der zunächst verbal geführten Auseinandersetzung entwickelte sich eine Rangelei. Der Ordnungsamtsmitarbeiter trug eine ärztlich attestierte Verletzung am Ellenbogen davon. Infolge dieser Verletzung war er etliche Wochen arbeitsunfähig.

Von Zeugen belastet

Der Angeklagte hatte seine Berufung damit begründet, den Ordnungsamtsmitarbeiter nicht als solchen erkannt zu haben. Dieser hätte sich ihm auch nicht vorgestellt. Er habe nur sein Recht am eigenen Bild wahrnehmen wollen. Zudem hätte sein Hund eine etwa 50 Zentimeter lange Leine um den Hals getragen. Diese habe er wohl selbst nicht in der Hand gehalten. Er könne seinen Vierbeiner aber auch ohne Leine gut führen. Der Ordnungsamtsmitarbeiter und auch ein weiterer Zeuge belasteten beim Prozessauftakt vor dem Landgericht den Angeklagten. Ebenso die verlesene Aussage eines weiteren krankheitsbedingt verhinderten Zeugen. Entscheidend für den Ausgang des Berufungsprozesses für das Landgericht sollte eine Bestätigung aus der Verwaltung der Heimatgemeinde des Angeklagten sein.

Dabei ging es darum, ob der Angeklagte den Ordnungsamtsmitarbeiter aus einem anderen Sachverhalt her kannte oder nicht. Zur Auflösung kam es infolge der Rücknahme der Berufung nicht mehr. Eine Begründung der Rücknahme erfolgte nicht. "Muss auch nicht", sagte Oberstaatsanwältin Brigitte Strullmeier der Volksstimme.