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Einhaltung des Jugendschutzes geprüft Vier von sechs Verkaufsstellen verweigern Alkohol und Tabak

Von Martin Rieß 01.02.2014, 02:17

Magdeburg l Zwei Jugendliche haben am Donnerstag in Magdeburg den Stadtordnungsdienst unterstützt. Hintergrund: Mit Testeinkäufen sollte die Einhaltung des Jugendschutzes überprüft werden. Gemäß dem Jugendschutzgesetz dürfen nämlich hochprozentige Alkoholika und Tabak nicht an Menschen unter 18 Jahren verkauft werden.

Die Stadtverwaltung zieht eine positive Bilanz: Während sich die Jugendlichen im vergangenen Jahr problemlos mit Alkohol und Tabak eindecken konnten, hielten sich bei der ersten Kontrolle dieses Jahres die meisten Händler an die Gesetze.

Im Einzelnen haben diesmal zwei der sechs kontrollierten Verkaufsstellen, ein Discounter und ein Kiosk, sich nicht an die Regeln gehalten. Kontrolliert wurden zudem drei weitere Kioske sowie ein Spätshop. Darunter war auch ein Kiosk, bei dem in der Vergangenheit schon mehrfach gegen das Verkaufsverbot verstoßen und entsprechende Bußgelder jedes Mal erhöht worden waren. Diesmal wurde dort jedoch nach dem Ausweis gefragt.

In einer Auswertung der Stadtverwaltung heißt es: "Damit zeigen die regelmäßigen Testkäufe Wirkung." Mit diesen kontrolliert die Verwaltung seit 2010, ob die Verkäufer in den Geschäften die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes beachten. Entscheidend sei immer das Verhalten des Personals an der Kasse.

"Jeder Gewerbetreibende hat die Pflicht, gegebenenfalls durch die Kontrolle eines Ausweisdokumentes zu sichern, dass der Verkauf von Alkohol nur an die entsprechende Altersgruppe erfolgt", heißt es in einer Mitteilung der Stadtverwaltung. Nach dem neuen Personalausweisgesetz können auch Jugendliche unter 16 Jahren bereits einen Ausweis haben.

Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz werden je nach Art und Weise als fahrlässige, grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Handlung mit einem Bußgeld geahndet. Sofern der Verkäufer aus Gewinnsucht handelt, ist die Handlung auch als Straftat einzustufen. Die Höhe des Bußgeldes wird anhand des mit der Ordnungswidrigkeit verbundenen oder des dadurch zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteils festgelegt.