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Gebührenstreit Stadt unterliegt "Hahnemännern"

Freude in der Hahnemannstraße in Reform. Seit 2010 streiten sich die Grundstückseigentümer mit der Stadt über einen Gebührenbescheid. Jetzt hat ihnen das Oberverwaltungsgericht recht gegeben.

12.07.2014, 14:50

Magdeburg l Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden: Die Anwohner der Hahnemannstraße und der Hagedornstraße in Reform haben recht. Die Stadt hatte den Anliegern im August 2010 Gebührenbescheide für Ausbaumaßnahmen in den beiden Straßen geschickt. Höhe: rund 1200 Euro. Die Bauarbeiten (Gehwege, Straßenbelag), um die es darin ging, waren allerdings zu diesem Zeitpunkt schon vor zehn Jahren abgeschlossen worden. "Zu spät", waren sich die Anwohner sicher, die Möglichkeit, Gebührenbescheide dafür zu erlassen, sei längst verjährt. Nein, konterte die Stadt damals, es seien Laternen, die Bestandteil des Projekts seien, noch gar nicht gebaut worden, darum laufe die Maßnahme im Grunde noch, die Gebühren seien gerechtfertigt. Die Anwohner versuchten noch, sich mit der Stadt zu einigen, vergebens. Die Reformer schlugen folglich den Klageweg ein. Es gehe ihnen nicht um das Geld, sondern um die Gerechtigkeit.

Und das Verwaltungsgericht Magdeburg gab ihnen im September 2012 recht. Warum, ist etwas kompliziert. Die Hahnemann- und die Hagedornstraße hatten bereits vor dem 3. Oktober 1990 (dem Tag der deutschen Wiedervereinigung) eine Straßenbeleuchtung, folglich musste diese bei den Ausbauarbeiten 1998 nicht neu gebaut werden. Auch war den Anwohnern bei der Bekanntmachung der Baumaßnahmen nichts von neu zu bauenden Straßenlaternen mitgeteilt worden. Damit falle diese Begründung für die späten Gebührenbescheide weg. Die Baumaßnahme war 1998 abgeschlossen, die Möglichkeit, die Anwohner an den Baukosten zu beteiligen, verjährt, da mehr als vier Jahre vergangen waren.

Die Stadt ging gegen das Urteil in Revision, das Oberverwaltungsgericht nahm den Revisionsantrag an. Verhandlung war am 24. Juni 2014. Geprüft wurde, ob das vorhergehende Gericht bestimmte Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hatte. Dabei ging es dann um die Frage, ob die Bauarbeiten von 1998 als Erschließungsarbeiten gewertet werden könnten. Für Erschließungsbaumaßnahmen gibt es andere Verjährungsfristen. Die Stadt sah das so. Ihr Argument: Die Straße war in einem sehr schlechten Zustand, Gehwege im Grunde nicht vorhanden. Dies konnte die Stadt allerdings vor Gericht nicht schlüssig mit Hilfe von entsprechenden Unterlagen beweisen, bemängelte das Oberverwaltungsgericht. Folglich bestätigte es das Urteil der vorherigen Instanz.

Zur Freude der Anwohner. "Es hat sich ausgezahlt, dass wir hartnäckig geblieben sind", sagte Volker Jörn.

Die Stadt wollte keine Stellung dazu nehmen. Man müsse erst das schriftliche Urteil genau lesen (Eingang 9. Juli), so Rathaussprecher Michael Reif. Eine Revision gegen das Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt innerhalb eines Monats förmliche Beschwerde einlegen.