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Verwaltungsgericht Magdeburg kippt eigenes Urteil von 2008 Bismarck-Erben bekommen Recht

Von Bernd Kaufholz 30.03.2011, 04:34

Magdeburg/Schönhausen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat gestern entschieden, dass den Rechtsnachfolgern Otto (II.) von Bismarcks "Ausgleichszahlungen zu leisten und – soweit möglich – bewegliche Gegenstände zurückzugeben" sind. Geklagt hatten Ferdinand Fürst von Bismarck sowie seine Geschwister, Maximilian, Gunilla und Leopold.

Grund für das juristische Vorgehen der Urenkel des "Eisernen Kanzlers" Otto von Bismarck war die Ablehnung des Landesamtes für die Regelung offener Vermögensfragen in Halle, einen finanziellen Ausgleich für das Rittergut Schönhausen in der Altmark in Höhe von 130000 Euro sowie für sämtliche Einrichtungsgegenstände, einschließlich der Bestände des Bismarck-Museums, zu zahlen.

Mit seiner Entscheidung gestern hat das Verwaltungsgericht sein eigenes Urteil vom 10. November 2008 revidiert. Damals hatte die 5. Kammer den Antrag abgewiesen. Begründet wurde das damit, dass der Diplomat Otto (II.) von Bismarck (1897-1975) während des Nazi-Regimes als NSDAP-Mitglied (seit 1933) sowie Mitarbeiter der Politischen Abteilung des Auswärtigen Amtes und Stellvertreter des deutschen Botschafters in Italien (1940-1943) dem Nazi-Regime "erheblichen Vorschub geleistet" habe. Damit sei die "Unwürdigkeitsklausel" zum Tragen gekommen. Für seine Entscheidung hatte das Gericht Akten aus zehn Archiven, darunter auch Yad Vashem in Jerusalem, herangezogen.

Die Bismarcks hatten Rechtsmittel eingelegt und nach höchstrichertlicher Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 war der Fall in Magdeburg neu verhandelt worden. Die Verwaltungsrichter begründeten ihre Kehrtwendung damit, dass sich aus der Stellung Ottos (II.) als Gesandter 1. Klasse und Vize-Botschafter an der Botschaft in Italien keine Indizien für ein "erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen Systems" ergeben. Eine "erforderliche individuelle Belastung wurde nicht festgestellt". Dass von Bismarck dem System genützt habe, indem er den Namen des Reichsgründers in das NS-System einbrachte, könne nicht als "erhebliches Fördern" bewertet werden.