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Arbeitsrecht Wochenende zählt nicht zur dreitägigen Meldefrist

07.05.2008, 05:01

Dresden - Das Wochenende zählt nicht zur dreitägigen Meldefrist bei der Arbeitsagentur. Die Frist laufe nur an den Tagen, an denen die Arbeitsagentur auch dienstbereit sei, entschied das Sozialgericht Dresden. Damit war die Klage eines arbeitslosen Projektleiters gegen eine von der Arbeitsagentur verhängte Sperrzeit erfolgreich. Der Kläger hatte an einem Freitag vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten und sich am folgenden Dienstag arbeitslos gemeldet. Nach Auffassung der Arbeitsagentur hätte sich der Projektleiter zur Wahrung der Frist jedoch spätestens am Montag melden müssen und verhängte daher eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Das Sozialgericht hob die Sperrzeit auf. Der Gesetzgeber räume dem Kläger nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Tagen ein, um sich bei der Arbeitsagentur zu melden. Das sei aber nur möglich, wenn die Behörde auch dienstbereit sei. Da die Arbeitsagentur an Feiertagen und am Wochenende schließe, dürften diese Tage auch nicht auf die Meldefrist angerechnet werden. ( SG Dresden, Urteil vom 1. April 2008, AZ : S 34 AL 769 / 07 ) ( ddp )