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Private Krankenversicherung - Meldeversäumnis

Von Azubi Online 17.02.2011, 14:51

Unlängst hat das Bundessozialgericht eine Entscheidung veröffentlicht, die alle Bezieher von (ergänzendem) Arbeitslosengeld II betrifft, die gemäß der seit dem 01.01.2009 geltenden Rechtslage nicht mehr automatisch durch den Bezug von Arbeitslosengeld II Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden und sich infolgedessen privat kranken und pflegeversichern müssen. In der Vergangenheit gewährte das Jobcenter Zuschüsse zu diesen Beiträgen, die nicht der Höhe der tatsächlich an die private Versicherung zu zahlenden Beiträge entsprachen. Im Gegensatz dazu wurden die Beiträge der freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflege-versicherung Versicherten aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in voller Höhe übernommen. Darin hat das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung aus dem Januar dieses Jahres eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gesehen und das Jobcenter zur Übernahme der privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in voller Höhe verurteilt. Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes besteht hinsichtlich der privat kranken- und pflegeversicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II eine planwidrige Regelungslücke in den gesetzlichen Bestimmungen, die dadurch zu schließen ist, dass die Regelung für freiwillig in der gesetzli-chen Krankenversicherung versicherte Personen analog anzuwenden ist. Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Übernahme der Beiträge in voller Höhe. In einer etwas älteren Entscheidung aus dem November letzten Jahres hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankenschein) nicht in jedem Fall ausreichend ist, um einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen zu einem Meldetermin beim Jobcenter anzunehmen. Wenn der Arbeitslose gesundheitliche Gründe für sein Nichterscheinen geltend macht, kommt als Nachweis hierfür zwar regelmäßig die Vorlage eines Krankenscheines in Betracht. Jedoch ist die Arbeitsunfähigkeit nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen. Infolgedessen ist die mit einer Arbeitsunfähigkeit in aller Regel verbundene Vermutung, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden kann, im streitigen Einzelfall um-fassend, gegebenenfalls von den Gerichten, zu überprüfen. Das Bundessozialgericht bestärkt einerseits die Bezieher von Arbeitslosengeld II in ihren Rechten gegenüber der den Sozialleistungsträgern, bestätigt andererseits aber auch den Beziehern obliegende Verpflichtungen. Claudia Fund Rechtsanwältin www.RA-Fund.de