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Behandlungsfehler Wie Patienten sich gegen Ärztepfusch wehren können

25.02.2008, 05:01

Berlin - Macht der Arzt einen Fehler, ist das Leiden des Patienten häufig lang und der Rechtsweg steinig. Die Stiftung Warentest erläutert in der März-Ausgabe ihrer Zeitschrift FINANZtest, wie Patienten trotz mancher Hürden zu ihrem Recht kommen können.

30 000 Euro Schmerzensgeld bekam eine 70-jährige Berlinerin vom Haftpflichtversicherer der Klinik, in der sie mehrfach erfolglos an der Hüfte operiert worden war. Ihr war zunächst ein Gammanagel in die Hüfte eingesetzt worden und dann immer wieder eine neue Prothese. Erst als sie die Klinik wechselte, kam sie nach weiteren Operationen nach und nach wieder auf die Beine.

Der Gutachter vor Gericht stellte einen Behandlungsfehler fest. Der Arzt habe mit den Operationen gehetzt, statt den Heilungsprozess nach der ersten Operation abzuwarten. Der Sachverständige bezweifelte sogar, ob der Nagel überhaupt durch eine Prothese hätte ersetzt werden müssen.

Patient vor Gericht in dreifacher Beweispflicht

Das Schmerzensgeld in Höhe von 30 000 Euro hatte das Gericht nach der Verhandlung festgesetzt und einen Vergleich vorgeschlagen. Dabei kommen sich die Streitparteien entgegen. Solche Vergleiche sind in Arzthaftungsprozessen häufi g. Denn für die Betroffenen ist es oft wichtig, dass das Verfahren nicht zu lange dauert und sie nicht noch länger auf ihr Geld warten müssen.

Im Streit vor Gericht muss der Patient gleich drei Dinge beweisen : Erstens muss er nachweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, zweitens, dass er selbst einen Schaden hat, und drittens, dass dieser Schaden durch den Behandlungsfehler verursacht wurde. Ein Behandlungsfehler kann ein ärztlicher Kunstfehler oder eine fehlerhafte Diagnose sein. Maßgeblich ist, ob der Arzt gegen medizinische Standards verstoßen hat. Im Arzthaftungsprozess muss normalerweise der Patient alle Beweise liefern. Nur in Ausnahmefällen nehmen die Richter den Arzt in die Pfl icht.

Krankenkassen und private Versicherer können die Patienten bei Forderungen unterstützen. Viele Kassen arbeiten mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen ( MDK ) zusammen, der für Patienten kostenlose Gutachten erstellt. Andere empfehlen ihren Patienten bei leichten Behandlungsfehlern das Schlichtungsverfahren bei den Ärztekammern. Auch deren Gutachten sind für Patienten kostenlos.

Sowohl für den MDK wie für die Ärztekammern gilt : Etwa 30 Prozent der Verdachtsanträge werden durch ein Gutachten bestätigt.

Wer einen Behandlungsfehler vermutet, handelt besser schnell. Seit 2002 gilt eine Dreijahresfrist für die Verjährung. Sie beginnt mit dem Jahr, in dem der Patient von einem Behandlungsfehler des Arztes erfährt. Wer also im Februar 2008 vermutet, dass der Arzt etwas falsch gemacht hat, kann bis zum 31. Dezember 2011 Klage einreichen. Läuft ein Schlichtungsverfahren, kann die Verjährung auch ausgesetzt werden. Patienten sollten sich das aber immer schriftlich von der Gegenseite bestätigen lassen.