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Online-Tickets bei der Deutschen Bahn Leser bekommt Gutschein als Ausgleich für nicht genutzte Fahrkarte

Von Emmi Schulze 17.05.2010, 05:20

Manchmal kommt mehreres zusammen: eigenes Missgeschick, dazu schlechte Beratung und schon ist der Ärger vorprogrammiert. So erging es Manfred Prahl aus Magdeburg, als er nach Friedrichsdorf bei Frankfurt am Main fuhr, um seine Enkel abzuholen.

Für die Hin- und Rückfahrt hatte er ein Online-Ticket der Deutschen Bahn erworben – ein Service der Bahn, den er schon wiederholt genutzt hatte und mit dem er bisher immer zufrieden war.

Doch diesmal war ihm zuerst selbst eine Panne passiert. Er hatte nicht den für diese Fahrt gelösten Fahrschein, sondern einen alten für die gleiche Strecke dabei. Eine Verwechslung, die er bei der Fahrkartenkontrolle lange vor dem ersten Halt in Braunschweig noch vor dem Kontrolleur bemerkte. Er machte auf sein Versehen aufmerksam und fragte um Rat.

Dieser lautete, er solle eine einfache Fahrt zum Zielort im Zug nachlösen. Wegen der Verrechnung wurde ihm empfohlen, sich beim nächsten Service-Punkt der DB zu melden und die gelösten Fahrkarten mit der Bitte um Erstattung bei der Bahn einzusenden. "Ich wurde nicht dahingehend beraten, dass eine Erstattung nicht möglich wäre. Ich hätte dann die Fahrt in Braunschweig abgebrochen und wäre mit dem nächsten Zug nach Magdeburg zurückgekehrt", schrieb Manfred Prahl an uns.

Also tat er, wie ihm geraten wurde. Beim Zwischenhalt im Frankfurter Hauptbahnhof meldete er sich im Service-Punkt. Hier wurde wiederholt, was er schon wusste: Er solle die gelösten Fahrkarten zur Erstattung einschicken. Trotz Hinweises auf die bereits gelöste Rückfahrt erhielt er keinen weiteren Rat. Er hätte also trotz bezahlter Rückfahrt und Reservierung diese Fahrt abermals bezahlen müssen. Deshalb entschied er sich, nun nicht die Bahn, sondern einen Pkw zu nutzen.

Unmittelbar nach der Rückkehr legte er, wie ihm empfohlen worden war, die Fahrscheine der DB mit der Bitte um Erstattung der zuviel gelösten einfachen Fahrt vor. Er meinte, sich damit an die Beförderungsrichtlinien der Bahn gehalten und fristgerecht und eindeutig nachgewiesen zu haben, im Besitz einer gültigen Fahrkarte gewesen zu sein.

Trotzdem verweigerte die Bahn die Erstattung der Kosten für die nachgelöste Fahrkarte, immerhin 86,90 Euro. Von Ende Januar bis zum 19. April war es Manfred Prahl nicht möglich, dieses Problem selbst zu lösen.

Dann wandte er sich an uns. Und nun ging es wieder einmal sehr schnell. Bereits am 3. Mai erhielten wir die Nachricht, dass die Angelegenheit nun im beiderseitigen Interesse geklärt wurde. Es wurde aber auch darauf verwiesen, dass das Online-Ticket – ein Sparpreis – aufgrund seiner Konditionen nicht erstattet werden kann. Ebenso sei der im Zug nachgelöste Fahrschein aus tariflichen Gründen von einer Erstattung ausgeschlossen.

"Da für uns der Kunde wichtig ist", heißt es in dem Schreiben der Bahn, "erhält Manfred Prahl als Ausgleich für das nicht genutzte Online-Ticket nun einen Reisegutschein im Wert von 123 Euro." Eine Kulanzlösung also. "Mit dem Gutschein habe ich mir eine Bahn Card gekauft", berichtete unser Leser. "Jetzt kann ich meine Enkel noch öfter besuchen."