1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Viele Hürden für Sonderparkplatz Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung?

Erleichterungen für Behinderte Viele Hürden für Sonderparkplatz Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung?

Von Gudrun Oelze 14.12.2009, 08:04

Für seine stark gehbehinderte Mutter bemüht sich Olaf Müller seit langem um einen persönlichen Sonderparkplatz vor dem Magdeburger Wohnhaus der Frau – bisher vergeblich.

Trotz Funktionsstörungen der Hüft- und Kniegelenke sowie der Wirbelsäule gehöre die 80-jährige Dame nicht zum Personenkreis der vom Gesetzgeber als außergewöhnlich gehbehindert angesehenen Menschen, teilte dem besorgten Sohn das Landesverwaltungsamt mit und verwies auf die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen im öffentlichen Straßenverkehr durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Wie gelangt man aber zu einem Behindertenparkplatz direkt vor der Haustür?

Auf einen solchen "persönlichen Sonderparkplatz" besteht kein Rechtsanspruch, teilte Magdeburgs Behindertenbeauftragter Hans-Peter Pischner mit. Diese Möglichkeit wird einzelnen Schwerbehinderten nur nach Prüfung und pflichtgemäßem Ermessen eingeräumt. Dabei wird ermittelt, ob überhaupt ein Parksonderrecht zum Beispiel vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte erforderlich ist.

Das ist den Vorgaben gemäß dann nicht der Fall, wenn kein Parkraummangel besteht, wenn der schwerbehinderte Mensch in zumutbarer Entfernung eine Garage oder einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat. Vertretbar ist ein solches Parksonderrecht auch nicht im Halteverbot.

Kennzeichnung mit Rollstuhlfahrersymbol

Wird ein persönlicher Behindertenparkplatz genehmigt, erhält er eine Kennzeichnung mit dem Rollstuhlfahrersymbol sowie der Nummer des Parkausweises.

Generell sind Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich in der StVO geregelt. Einzelheiten legt eine dazu erlassene Allgemeine Verwaltungsvorschrift fest, in der detailliert aufgelistet wurde, "welche Parkerleichterungen bestimmte schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können", so Magdeburgs Behindertenbeauftragter.

Erweiterung wäre wünschenswert

Bisher gab es die Parkerleichterungen für Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen "aG") sowie Blinde. Seit Sommer 2009 gibt es Parkerleichterungen nach einer von der Bundesregierung und dem Bundesrat beschlossenen Änderung der Verwaltungsvorschrift für einen etwas erweiterten Personenkreis von Schwerbehinderten.

Dazu gehören nunmehr auch Menschen mit beidseitiger Amelie (ihnen fehlen beide Arme) oder Phokomelie (Hände oder Füße setzen unmittelbar am Rumpf an) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen. "Der Kreis der potenziell Berechtigten ist also immer noch sehr eng gefasst", stellte Hans-Peter Pischner fest.

Diese Berechtigten können mit ihrem blauen, europaweit gültigen Parkausweis die allgemein zugänglichen Behindertenparkplätze nutzen und außerdem an sonst nicht zulässigen Stellen parken (teilweise zeitlich befristet). Für diesen Personenkreis kommt auch ein persönlicher Sonderparkplatz in Betracht.

"Aus meiner Sicht als Behindertenbeauftragter wäre eine noch weiter gefasste Regelung für Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen dringend wünschenswert, da es immer wieder Grenzfälle gibt, die die hohen Voraussetzungen nicht erfüllen, dennoch aber unbedingt auf solche Parkerleichterungen angewiesen wären", so Hans-Peter Pischner.

Wer erhält eine Ausnahmegenehmigung?
• Laut Verwaltungsvorschrift zu Parkerleichterungen für Menschen mit Behinderungen gelten als schwerbehindert mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Dazu zählen:
• Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte und hüftexartikulierte Menschen,
• Blinde,
• Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie od. mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.
• Einen orangefarbenen Sonderparkausweis, der zum Parken an einigen sonst nicht zulässigen Stellen berechtigt, nicht aber auf regulären Behindertenstellplätzen, können erhalten
• Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen
• Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane,
• Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
• Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
• Ob die vorgegebenen Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Behörde der Versorgungsverwaltung fest und dokumentiert dies durch eine Eintragung in den Schwerbehindertenausweis. Auf dieser Basis erteilen die Straßenverkehrsbehörden die Ausnahmegenehmigungen.