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GEZ-Gebühren Entsorgung eines Fernsehers muss nachgewiesen werden

Von Gudrun Oelze 05.10.2009, 09:20

Weil seine seit Jahren schwerbehinderte Mutter ohnehin keine Fernsehsendungen mehr verfolgen kann, hat der Sohn das Gerät aus dem Zimmer der alten Dame in einem Altenbetreuungszentrum in der Börde kurzerhand entsorgt und das Rundfunk-Teilnehmerkonto abgemeldet.

Die GEZ akzeptierte dies nicht einfach so, sondern wollte die Ablehnung begründet haben. Im Juni 2008 meldete der Sohn gesundheitliche Gründe nach Köln, da seine Mutter nur noch sehr schlecht sehen und hören könne. Die daraufhin abgebuchten Gebühren ließ er zurückbuchen und hörte in dieser Sache dann fast ein Jahr nichts von der GEZ. Bei einem kürzlichen Besuch bei der Mutter fand er aber ein Schreiben vor, dass die Eintreibung rückständiger Gebühren durch einen Gerichtsvollzieher ankündigte.

Wieso werden rückwirkend Gebühren gefordert, wenn er seine Mutter als Rundfunkteilnehmerin doch abgemeldet hat?, fragt er sich nun.

Weil das Teilnehmerkonto unverändert fortbesteht, so lange die Rundfunk- und Fernsehgebühren-Abmeldung nicht von der GEZ bestätigt ist. Vom Gesetzgeber wurde im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV, Paragraf 3, Abs. 2, Pkt. 9) festgelegt, dass eine Abmeldung begründet werden muss, verteidigt die GEZ dieses Vorgehen. Die Angabe von "gesundheitlichen Gründen" wie in diesem Fall lasse keine Abmeldung zu. Aus gesundheitlichen Gründen können Rundfunkteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen lediglich von ihrer Gebührenpflicht befreit werden.

Ansonsten ist jeder Besitzer eines ohne erheblichen technischen Aufwand zum Empfang bereiten Rundfunkgerätes anmelde- und damit auch gebührenpflichtig. Werden Radio und/oder Fernseher nur nicht angeschaltet, also nicht mehr genutzt, ist dies noch kein Grund für die Abmeldung. Im Falle unserer Leser wäre eine Abmeldung nach den gesetzlichen Bestimmungen nur möglich, wenn das Fernsehgerät von der alten Dame nicht mehr zum Empfang bereitgehalten wird (Paragraf 1, Abs. 2), es sich also nicht mehr in ihren Räumlichkeiten im Altenbetreuungszentrum befindet. Das sowie eine Information über die Entsorgung des Gerätes hätte der Sohn der GEZ explizit mitteilen müssen.

Da dies nicht geschah, schickte die GEZ weiter Benachrichtigungen über die laufenden und rückständigen Rundfunkgebühren an die Adresse der Einrichtung, in der seine Mutter lebt. "Da wir diese Schreiben nicht als unzustellbar zurückerhalten haben, ist davon auszugehen, dass die Adressatin sie erhalten hat", so die GEZ. Ob der Sohn, der die Belange seiner Mutter vertritt, von diesen Schreiben Kenntnis hatte, spielt dabei keine Rolle. Da gegen die Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist Widerspruch eingelegt wurde, "sind sie somit rechtskräftig und führen letztlich zu einem Vollstreckungsverfahren".

Ein kleiner Hoffnungsschimmer bleibt den Betroffenen: Ihnen wird dringend angeraten, kurzfristig gegenüber der GEZ zu erklären, dass kein Fernseher mehr im Zimmer der Mutter steht und das Gerät schon vor langer Zeit entsorgt wurde. Ob aber eine rückwirkende Abmeldung akzeptiert wird, ist ungewiss.

Defektes Gerät kein Grund für Abmeldung

Indes weiß ein junger Mann, ebenfalls im Landkreis Börde wohnend, dass er keine Chance hat, den Gebührenforderungen der GEZ aus den vergangenen Jahren zu entgehen. Sein Widerspruch wurde zurückgewiesen. Auch seine im Mai 2006 gegenüber der Gebühreneinzugszentrale angezeigte Abmeldung von – in diesem Fall– defekten Rundfunkgeräte wurde nicht akzeptiert. Denn der GEZ zufolge werden auch kaputte Radios und Fernseher zum Empfang bereitgehalten, "wenn damit ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme unverschlüsselt oder verschlüsselt empfangen werden können".

Dass der Besitzer mitgeteilt hatte, dass er seine defekten Geräte aus finanziellen Gründen nicht reparieren lassen konnte, spielte bei dem Widerspruchsbescheid keine Rolle. Für die Zukunft werden ihm jedoch nur noch die Gebühren für das Autoradio in Rechnung gestellt.