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Energieversorgung Was tun, wenn die Preise steigen?

Von Emmi Schulze 13.11.2008, 10:45

Eine etwas unangenehme Nachricht erhielt kürzlich ein Bürger des bördekreises. Sein Energieversorger teilte ihm mit, dass er den Preis Für Nachtstrom um etwa 45 Prozent erhöhen werde. Das wollte dieser bürger jedoch nicht hinnehmen. Er legte Widerspruch ein.

Doch dann, so schrieb er uns, wurde er aufgefordert, den Widerspruch zurückzunehmen, ansonsten würde sein Vertrag für Nachtstrom gekündigt. Er müsste dann anstelle des billigeren Nachtstromtarifs den teureren Tagstromtarif bezahlen. Danach stimmt er, zwar zähneknirschend, der Neuregelung zu.

Dieser Brief veranlasste uns, einmal bei der Verbraucherzentrale nachzufragen, wie die rechtliche Situation in so einem Falle ist. In der Antwort heißt es, dass eine exakte Beurteilung immer die Kenntnis des konkreten Vertrages voraussetzt. Allgemein sei jedoch zu sagen, dass Nachtspeicher-Strom überwiegend im Sondervertrag geliefert wird. Bei diesem Vertragstyp sind Preisänderungen möglich, wenn eine wirksame Preisanpassungsklausel vereinbart wurde. Allerdings: Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wurden sehr häufig unwirksame Klauseln festgestellt.

Bei entsprechender Vertragsgestaltung können Nachtspeicher-Stromkunden möglicherweise auch Grundversorgungskunden sein. Die Folge wäre, dass nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. Juni 2007 (VIII ZR36/06) der § 315Bgb anwendbar ist. Das heißt, betroffene Kunden könnten Widerspruch gegen den Preis wegen Unbilligkeit einlegen.

Falls der Versorger mit Vertragskündigung und Einstufung in die Grundversorgung nach Allgemeinen Preisen droht, ist von einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung einer Vormachtstellung auszugehen, da ein Wechsel zu einem alternativen Anbieter derzeit praktisch nicht möglich ist. Angebote von "Naturstrom" bzw. "Elektrizitätswerke Schönau" dürften wegen Unwirtschaftlichkeit ausscheiden Gerade vor dem Hintergrund hoher Netznutzungsentgelte werden sich alternative wirtschaftliche Angebote in diesem Marktsegment kaum entwickeln. Dies trifft sinngemäß auch für Wärmepumpenstrom zu.

Ziel dieser Knebelung durch Missbrauch einer Monopolstellung ist es, den Kunden zum Vertragsneuabschluss beim bisherigen Versorger zu zwingen. Dagegen könnten Verbraucher eine zivilrechtliche Klage erwägen und bis zur Rechtsprechung den alten Preis weiter zahlen.

Wer eine Kündigung erhält, sollte sofort deren formelle Voraussetzungen, wie Zulässigkeit, Form, Zugang, Frist prüfen. Aus all dem ergibt sich die Notwendigkeit, dass betroffene Verbraucher sich vor einer Entscheidung sehr kurzfristig in einer Rechtsberatung über die zutreffenden Rahmenbedingungen informieren. Dies kann in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale oder durch einen Rechtsbeistand geschehen.