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Sturmfolgen Fiskus gewährt Bonus für Schadensbeseitigung

22.03.2007, 04:56

Wegen Unterversicherung haben wir Sturmschäden nur anteilig von der Versicherung ersetzt bekommen. Es soll die Möglichkeit geben, Schadensaufwendungen gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Stimmt das ? Es antwortet Finanzexpertin Ingrid Laue:

Katastrophenschäden, beispielsweise durch Sturm, Blitzeinschlag und Brand, die nicht von der Versicherung übernommen werden, können gegenüber dem Finanzamt abgerechnet werden. Dazu sind sie in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Bei vermieteten oder betrieblich genutzten Immobilien können die Aufwendungen als Werbungs- bzw. Betriebskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei privaten Immobilien besteht die Möglichkeit, diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben und so den Fiskus an den Sturmschäden zu beteiligen.

Ist ein Ansatz als außergewöhnliche Belastung nicht möglich, weil zum Beispiel die persönlich zumutbare Belastungsgrenze nicht erreicht wird, besteht die Möglichkeit, anfallende Reparaturaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen oder so genannte Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Der mögliche Steuerbonus wird direkt mit der Einkommensteuerschuld verrechnet.

Über den Steuerbonus können bei Inanspruchnahmen von Handwerkerleistungen nur die Arbeitsleistungen und Anfahrtskosten von der Steuer abgesetzt werden, die Materialkosten hingegen nicht. Der Fiskus erkennt 20 Prozent dieser Aufwendungen bis maximal 3000 Euro an. Es können also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Leistungen verlangen die Finanzbeamten Rechnungen und Überweisungsbelege. Barzahlungen erkennen sie nicht an.

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