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Trotz Mehrwertsteuererhöhung Preiserhöhungsklausel schützt vor Überraschung

18.07.2006, 04:56

Leserfrage : Ich habe mir ein Auto bestellt, was voraussichtlich aber erst im Januar ausgeliefert werden kann. Muss ich dann bereits die erhöhte Mehrwertsteuer zahlen, auch wenn ich noch vor deren Gültigkeit die Bestellung ausgelöst habe ? Es antwortet Gabriele Emmrich, Juristin bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V ..

Wer jetzt noch einen Vertrag, etwa für den Kauf eines Autos, unter Dach und Fach bringen will, das erst im neuen Jahr geliefert wird, muss aufpassen. Vor allem sollte bei Abschluss des Kaufvertrages auf die Preiserhöhungsklauseln, die sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen befi nden, geachtet werden.

Darin muss eindeutig geregelt sein, aus welchem Grund für den Verbraucher eine Preiserhöhung möglich sein könnte. Das heißt, es muss durch den Verkäufer festgehalten sein, dass eine Mehrwertsteuererhöhung die Erhöhung des Preises nach sich ziehen kann. Sind keine Preiserhöhungsklauseln im Vertrag abgemacht, gelten die vereinbarten Preise alsFestpreise – ganz gleich, ob die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen ist. Eine Erhöhung des Kaufpreises wäre dann aus dem Grund der Mehrwertsteuererhöhung nicht möglich.

Auch ist eine Erhöhung des Preises nicht für Waren und Leistungen möglich, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert oder erbracht werden sollen. Um auf Nummer sicher zu gehen, kann der Verkäufer auch auf das Thema Mehrwertsteuererhöhung angesprochen werden. Vielleicht ist so noch ein Rabatt möglich, der die Höhe der neuen Mehrwertsteuer wieder ausgleicht. ( ukl )

leserfragen@regio-m.de