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Beim Fotografieren sind einige Regeln zu beachten Erst fragen, dann knipsen

Von Tobias Roitsch 24.07.2014, 03:20

Magdeburg l Mit lautem Geschrei rennen vier Jungen über den hölzernen Steg am See. An dessen Ende angekommen, springen sie in die Luft, winkeln die Beine an und landen mit einem lauten "Platsch" im kühlen Nass. Wasser spritzt in alle Richtungen. Szenen wie diese spielen sich wohl häufiger in Sommerlagern und während Ferienfreizeiten ab. Und sie werden für die Zukunft festgehalten: Fotos und Handyvideos werden etwa von Fußballspielen und Wanderungen gemacht. Häufig landen die Aufnahmen im Internet. Doch ohne Einwilligung der Abgebildeteten dürfen die Bilder nicht verbreitet werden, warnt Harald von Bose, Landesbeauftragter für Datenschutz in Sachsen-Anhalt. Und das gilt nicht nur im Ferienlager.

Bei Foto- und Videoaufnahmen sei immer das Recht am eigenen Bild zu beachten. Dabei spiele es keine Rolle, wer die Aufnahme macht. Nach dem Kunsturhebergesetz, so erklärt von Bose, dürfen Bilder in aller Regel nur mit vorheriger Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Bei der Einwilligung seien zwei Dinge entscheidend, erklärt Harald von Bose: "Sie muss freiwillig und informiert sein." Um sie zu bekommen, darf auch kein Druck ausgeübt werden. So darf etwa die Teilnahme an Ferienfreizeiten nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern erfolgt. Zudem müsse der Abgebildete erfahren, wo welche Aufnahmen veröffentlicht werden sollen, so der Landesbeauftragte. Auch auf die weltweite Abrufbarkeit der Bilder sei hinzuweisen, wenn diese beispielsweise in sozialen Netzwerken erscheinen sollen. Einmal erteilte Einwilligungen könnten später übrigens widerrufen werden. Die Veröffentlichung wäre dann zu beenden, so Harald von Bose.

Werden Minderjährige fotografiert oder gefilmt, sei dazu in jedem Fall die Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. "Soweit Minderjährige die Tragweite der Veröffentlichung einschätzen können, haben auch sie einzuwilligen", so von Bose. Als Altersgrenze nennt er dabei das vollendete 14. Lebensjahr.