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Bundessozialgericht: Lohnersatz wird bei Elterngeld nicht berücksichtigt

18.02.2011, 04:32

Kassel (dpa). Wer arbeitslos oder länger krank ist, erhält weniger Elterngeld. Denn Einkünfte aus Arbeitslosen-, Kranken- oder auch von Gewerkschaften gezahltes Streikgeld müssen beim Elterngeld nicht angerechnet werden, entschied gestern das Bundessozialgericht in Kassel.

Es sei nicht möglich, derartigen Lohnersatz leistungserhöhend zu berücksichtigen, urteilten die Richter. Der Gesetzgeber dürfe sich bei der Berechnung eng an dem steuerpflichtigen Arbeitsentgelt orientieren (Az: B 10 EG 17/09 R; B 10 EG 20/09 R; B 10 EG 21/09 R).

Das Elterngeld wird aus dem durchschnittlichen "Einkommen aus Erwerbstätigkeit" der vergangenen zwölf Monate berechnet. In drei Verfahren hatten die Kläger versucht, auch Arbeitslosengeld I sowie Krankengeld und Streikgeld mit in die Berechnung einfließen zu lassen.

Eine Frau hatte ihren Job wegen der Versetzung ihres Mannes von Niedersachsen nach Bayern aufgegeben und wollte mit der Klage erreichen, dass ihr Arbeitslosengeld (ALG) bei der Berechnung des Elterngelds berücksichtigt wird. Der Rechtsanwalt argumentierte, das Elterngeld-Gesetz wolle den Erhalt der Familie fördern. "Die Mandantin hat den Schritt getan, um das Familienleben aufrecht zu erhalten." Deshalb sei das ALG anzurechnen.

Dem folgten die Bundesrichter nicht. Der Senat sehe auch im Hinblick des Schutzes von Ehe und Familie keine Verletzung, sagte der Vorsitzende Richter.

Auch nach Ende der Lohnfortzahlung erhaltenes Krankengeld als Lohnersatz fließt der Entscheidung zufolge nicht in die Berechnung ein. Bereits die Vorinstanzen hatten entschieden, dass Elterngeld eine Lohnersatzleistung sei – und keine Lohnersatz-Ersatzleistung.