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Verbraucherrechte bei Tauschbörsen Der beinahe kostenlose Download

Von Tobias Michael, Rechtsanwalt 02.03.2011, 04:27

Das Internet bietet vielen Millionen Nutzern die Möglichkeit, sich mit Informationen auszutauschen. Hierbei nehmen es aber auch einige Nutzer nicht immer so genau mit den Urheberrechten Dritter, und tauschen Daten von Musiktiteln, Filmen oder auch sonstigen, urheberrechtlich geschützten Werken über sogenannte "peer-to-peer" Tauschbörsen aus.

Was vielen Nutzern solcher Tauschbörsen oftmals nicht bekannt ist: In dem Moment, in dem sie etwas herunterladen, stellen sie gleichzeitig diesen Inhalt allen weiteren Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung. Von den Rechteinhabern beauftragte Firmen ermitteln die IP-Adresse ("Anschrift des Computers") des auf die Tauschbörse zugreifenden Nutzers und lassen über Anwaltskanzleien die tatsächliche Anschrift des Nutzers über einen Gerichtsbeschluss ermitteln.

Dann folgt die Abmahnung, in der zu der Abgabe einer Unterlassungserklärung und nicht selten zur Zahlung vierstelliger Beträge aufgefordert wird. Der Empfänger dieser Schreiben ist zumeist verunsichert ob der Dimension eines vermeintlich kostenfreien Downloads. Muss man die geforderten Beträge zahlen?

Die Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte zu den Folgen einer Rechtsverletzung in Tauschbörsen ist immer noch im Fluss und uneinheitlich. Im Jahr 2010 konnte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (Urt.v.12.5.2010 – I ZR 121/08) höchstrichterlich zumindest zu der Haftung eines W-LAN Betreibers Stellung nehmen. Derjenige, der ein Netzwerk betreibt, muss hiernach zumindest die zum Kaufzeitpunkt marktüblichen Sicherheitsstandards einhalten, damit eine Missbrauchsgefahr ausgeräumt werden kann. Anderenfalls haftet der Betreiber auf Unterlassung.

Offen bleibt nach wie vor, wann die Begrenzung der Anwaltskosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG eingreift und wie hoch ein angemessener Betrag für die Verletzung des Urheberrechts ist.

Fest steht allerdings, dass derjenige, der einen Internetzugang zur Verfügung stellt, dafür verantwortlich ist, was über diesen Internetzugang passiert. Dies gilt erst recht für den Betreiber eines W-Lans, also eines drahtlosen Netzwerkes. Inwieweit Geld zu zahlen ist oder gezahlt werden sollte, ist jedes Mal eine Frage des Einzelfalls. Der Anspruch auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung besteht zumeist, jedoch sollte man auch hier diese Erklärungen durch einen Fachmann anpassen lassen, da man ansonsten Gefahr läuft, auf mögliche spätere Einwendungen beim Schadenersatz zu verzichten.