1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Kein Ersatz für vergessene Möbel

Wohnungsumzug Kein Ersatz für vergessene Möbel

29.05.2010, 04:49

Coburg / Berlin ( ddp ). Nach einem Wohnungswechsel haben Mieter maximal sechs Monate Zeit, um ihr Mobiliar zu entfernen. Wer die Frist überschreitet, darf keine Einrichtungsgegenstände mehr aus der Wohnung entnehmen. Das entschied das Oberlandesgericht Bamberg. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Coburg ( Az : 11 O 60 / 033 ). Die Verjährungsfrist beginnt den Richtern zufolge mit dem in der Kündigung genannten Termin ; auf den Tag des tatsächlichen Auszugs kommt es nicht an. In dem Fall war einer Mieterin fristgerecht gekündigt worden. Dessen unbeeindruckt nutzte sie die Wohnung über den Kündigungstermin hinaus. Auf die Frist zur Wegnahme des Mobiliars dürfe gerade dieser Umstand keine aufschiebende Wirkung haben, entschieden die Richter. Die Mieterin habe auch kein Recht auf eine finanzielle Entschädigung.

Auch vom Nachmieter können Betroffene keine Zahlung zu erwarten. Denn eine generelle Verpflichtung zur Duldung oder gar zum Ankauf in der Wohnung zurückgelassener Einrichtungsgegenstände besteht für Neumieter nicht. Befindet sich beim Einzug noch fremdes Mobiliar in der Wohnung, kann man den Vermieter auffordern, dieses entfernen zu lassen. Will man verbliebene Gegenstände nutzen ( zum Beispiel Gardinenstangen ), sollte man die Übernahme ggf. in einem separaten Vertrag regeln.

Der Deutsche Mieterbund rät Mietern, die gesetzliche Verjährungsfrist im eigenen Interesse einzuhalten : Ein Rechtsanspruch auf Geldersatz für zurückgelassenes Mobiliar besteht nur, wenn eine Einwilligung des Vermieters vor dem Einbau eingeholt wurde.