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Volksstimme-Telefonforum zu Erwerbsminderungsrenten Alle Jahrgänge ab 1961 sollten eine Berufsunfähigkeitsversicherung haben

13.05.2009, 05:01

Auskunft zu Erwerbsminderungsrenten gaben gestern am Volksstimme-Telefon vier Experten von der Deutschen Rentenversicherung. Anja Hintze notierte Fragen und Antworten.

Frage : Unter welchen gesundheitlichen Voraussetzungen erhalte ich eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung ?

Antwort : Welche Rente gewährt wird, richtet sich nur noch danach, wie lange man noch täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann – unabhängig vom erlernten Beruf. Liegt das Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich, gibt es die Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei drei bis unter sechs Stunden die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das heißt, wer mindestens sechs Stunden arbeiten kann, erhält nur dann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn er vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist.

Frage : Ich beziehe eine Erwerbsminderungsrente, bin 60 Prozent schwerbehindert und werde jetzt 60 Jahre alt. Soll ich meine Rente jetzt in eine Altersrente ändern lassen ?

Antwort : Bitte wenden Sie sich vorab an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und beantragen eine Berechnung, wie hoch Ihre Altersrente wäre. Grundsätzlich muss die Altersrente mindestens in der Höhe Ihrer bisherigen Rente weitergezahlt werden. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente zu ändern.

Frage : Gibt es bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente einen Berufsschutz, wie bei den früheren Berufsunfähigkeitsrenten ?

Antwort : Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden und in ihrem beziehungsweise in einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Berufsschutz bleibt für diesen Personenkreis bestehen. Es wird allerdings nur eine halbe Rente gezahlt und nicht wie bei der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit zwei Drittel.

Frage : Ich habe gehört, dass es bei der Erwerbsminderungsrente auch eine Rentenabschlagsregelung gibt. Stimmt das ?

Antwort : Wird die Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen, führt das zu den gleichen Abschlägen wie bei der Rente mit 60 bei Schwerbehinderung. Die Abschläge betragen 0, 3 Prozent für jeden Monat, den man vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente geht ; begrenzt allerdings auf maximal 10, 8 Prozent. Diese Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wird allerdings ab 2012 stufenweise angehoben. Ab 2024 wird eine abschlagsfreie Rente wegen Erwerbsminderung erst mit 65 Jahren beginnen können. Wer jünger ist, muss dann Abschläge in Höhe von bis zu 10, 8 Prozent in Kauf nehmen. Bei einem Rentenbeginn ab 2012 gibt es für einen bestimmten Personenkreis Vertrauensschutzregelungen, die individuell geprüft werden müssen.

Die Zurechnungszeit wurde dafür aber auf das 60. Lebensjahr ausgeweitet. Die Zurechnungszeit stellt den Versicherten bei vorzeitiger Leistungsminderung so, als hätte er bis zu seinem 60. Lebensjahr Beiträge gezahlt.

Die Verlängerung der Zurechnungszeit bewirkt, dass die Verminderung der Rente durch die Rentenabschläge auf maximal rund drei Prozent sinken kann.

Frage : Bei einem Rentenbeginn ab 2001 gibt es statt der bisherigen Renten wegen Berufsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ( BU / EU ) eine zweistuf ge Erwerbsminderungsrente. Was bedeutet zweistufg, und wo liegt der Unterschied ?

Antwort : Es gibt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die " volle " entspricht in der Höhe etwa der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt exakt die Hälfte.

Frage : Darf ich zu meiner vollen Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen ?

Antwort : Sie dürfen grundsätzlich im Rahmen Ihres Restleistungsvermögens 400 Euro monatlich und zweimal im Jahr bis zu 800 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gemindert wird. Bei teilweiser Erwerbsminderung und Teilrenten ist ein höherer Hinzuverdienst möglich. Lassen Sie sich hierzu individuell beraten.

Frage : Ich bin 50 Jahre alt und bekomme eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit 10, 8 Prozent Abschlag. Kann ich meine Regelaltersrente ohne Abschläge in Anspruch nehmen ?

Antwort : Nein. Die Abschläge, die bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen, bleiben auch bei der Regelaltersrente erhalten.

Frage : Ich habe eine befristete Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bewilligt bekommen. Was muss ich unternehmen, wenn die Befristung abläuft ?

Antwort : Vier bis fünf Monate vor Ablauf der Befristung sollten Sie die Weitergewährung der Rente beantragen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle.

Frage : Ich bin seit September 2008 erwerbsgemindert. Die Rente wurde bis 31. August 2011 bewilligt. Warum begann die Rente erst am 1. April 2009 ?

Antwort : Eine befristete Rente beginnt frühestens mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn die Rente fristgemäß beantragt wurde.

Frage : Ich bin krank und möchte eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen. Wie gehe ich vor ?

Antwort : Klären Sie zunächst mit einem Mitarbeiter einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, ob Sie die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllen, ob Ihr Rentenkonto geklärt ist und welche Unterlagen Sie noch benötigen. Vereinbaren Sie dann gegebenenfalls einen Termin zur Beantragung.

Frage : Ich bin 1953 geboren, bin zu 30 Prozent schwerbehindert und von der Agentur für Arbeit gleichgestellt. Kann ich unter diesen Voraussetzungen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen ?

Antwort : Nein. Schwerbehinderte Menschen sind laut Gesetz alle Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung ( GdB ) von mindestens 50 Prozent. Eine Gleichstellung reicht hier nicht aus.

Frage : Ich bin Eisenbahner und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Cottbus versichert. Muss ich dorthin zur Beratung fahren ?

Antwort : Sie müssen nicht nach Cottbus fahren. Sie können die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zur Beratung und Antragstellung aufsuchen. Adressen erfahren Sie bei der Auskunfts- und Beratungsstelle in Magdeburg ( siehe Infokasten ).

Frage : Mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde abgelehnt. Wie soll ich mich verhalten ?

Antwort : Sie können gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch erheben. Dies kann formlos geschehen. Sie können sich dazu aber auch an die nächstgelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden.

Frage : Ich möchte eine Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation und gleichzeitig eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Ist das möglich ?

Antwort : Diese Möglichkeit besteht. Es gilt aber der Grundsatz " Reha vor Rente ". Das heißt : Zunächst wird geprüft, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder beruf iche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann und Sie danach wieder in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Wenn das nicht möglich ist, wird beurteilt, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob für Sie eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Während des Reha-Verfahrens ruht das Rentenverfahren.

Frage : Bin ich als Bezieher einer Erwerbsminderungsrente pfichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ?

Antwort : Ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, prüft und entscheidet Ihre Krankenkasse.

Frage : Ich bin Jahrgang 1968. Habe ich Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente ?

Antwort : Wer nach dem 2. Januar 1961 geboren wurde, hat keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Wir raten Ihnen zum Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.

Frage : Muss ich auf meine Erwerbsminderungsrente Steuern zahlen ?

Antwort : Die Erwerbsminderungsrente zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften. Ob Sie tatsächlich darauf Steuern zahlen müssen, hängt von weiteren Faktoren ab. Auskunft dazu erteilen Ihnen das Finanzamt, die Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfevereine.