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Volksstimme-Telefonforum zu Straßenausbau- und Abwasserbeiträgen Wer Widerspruch einlegt, muss trotzdem erstmal zahlen

27.08.2008, 05:00

Fragen zu Beiträgen für Straßenausbau und Abwasseranschluss beantworteten gestern beim Volksstimme-Telefonforum Dr. Dagmar Schultz, Dr. Klaus-Joachim Henkel und Eckhart Beleites vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Frage: Ich habe Widerspruch gegen einen Bescheid für den Straßenausbau vor unserem Grundstück eingelegt. Setzt die Zahlung dann aus?

Antwort Nein, Sie müssen trotzdem zahlen, ansonsten drohen Verzugszinsen. Wird Ihrem Widerspruch stattgegeben oder haben Sie Erfolg vor Gericht, muss die Kommune alles oder einen Teil erstatten. Das alles gilt genauso, wenn jemand gegen einen Beitragsbescheid für den Abwasser- oder Trinkwasseranschluss vorgeht.

Frage: Wir haben eine vollbiologische Kleinkläranlage. Das gereinigte Wasser wird von dort in einen Kanal geleitet, von dem es wiederum in einen Bach fließt. Der Zweckverband verlangt von uns jedoch eine Gebühr für das Abwasser auf der Grundlage des Trinkwasserverbrauchs, obwohl der Zweckverband für die Klärung des Abwassers gar nichts leistet. Kann das sein?

Antwort: Es ist zu vermuten, dass Sie trotz behördlicher Genehmigung Ihrer Kleinkläranlage nie vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit worden sind. Lassen Sie sich vom Zweckverband schriftlich geben, auf welcher rechtlichen Grundlage die Abwassergebühr verlangt wird. Wenn Sie diese Auskunft haben, können Sie eine rechtliche Klärung einleiten, für die Sie aber fachliche Beratung suchen sollten.

Frage: Auf der unserem Grundstück gegenüberliegenden Straßenseite wurden ein Gehweg und eine Straßenbeleuchtung gebaut. Wir haben davon keinen Nutzen, sollen aber trotzdem zahlen.

Antwort: Die Kosten werden auf alle Anlieger der Straße umgelegt, egal, auf welcher Seite sich ihr Grundstück befindet.

Frage: In nächster Zeit sollen verschiedene Grundstücke in unserer Straße an die Kanalisation angeschlossen werden. Auf unserem Grundstück werden dann Rohre verlegt, so dass ein Teil des Grundstücks dann nicht mehr bebaubar ist. Dafür wurde uns eine sehr geringe Entschädigung angeboten. Ist das in Ordnung?

Antwort: Sie sind zu einem sogenannten Leitungsrecht verpflichtet. Der damit verbundene Wertverfall der Grundstücksfläche wird mit einer einmaligen geringfügigen Entschädigung abgegolten. Das ist rechtens. Man spricht von einer Grundstücksrente, die als jährlicher Betrag oder auch als einmaliger Betrag ausgezahlt werden kann. Es handelt sich dabei tatsächlich um geringe Beträge. Keinesfalls ist es so, wie oft irrtümlich angenommen, dass der Bodenwert pro Quadratmeter genommen wird und sich daraus eine Entschädigungssumme ergibt.

Frage: Wir haben einen Bescheid für unseren "Altanschluss" an die Kanalisation erhalten. Nützt der Widerspruch etwas?

Antwort: Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie sich beeilen, denn die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Ansonsten lässt sich sagen: Widersprüche werden meistens abschlägig beschieden, so dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht nötig wird, wobei die Frist wiederum einen Monat beträgt. Auch wenn Oberverwaltungsgerichte die Beitragskassierung bei "Altanschließern" legitimiert haben, unterliegt auch in diesen Fällen selbstverständlich das "Normale" der Überprüfung, zum Beipiel ob die Satzung korrekt ist, ob die Kalkulationen stimmen und so weiter.

Frage: Mir ist das Kostenrisiko für einen Prozess um unseren Abwasseranschluss zu hoch. Können wir uns nicht in unserer Straße zu einer Sammelklage zusammenschließen und das dann gemeinsam finanzieren?

Antwort: "Sammelklage" ist der falsche Begriff, Sie meinen aber das Richtige. Sie können sich mit Ihren Nachbarn, die ebenfalls von Beitragsbescheiden betroffen sind, zu einer Prozessgemeinschaft zusammenschließen. Bei diesem Modell wird mit der Gegenseite ausgehandelt, für alle Beteiligten nur einen gemeinsam finanzierten Musterprozess zu führen, dessen Ergebnis dann wiederum für alle Beteiligten auf beiden Seiten bindend ist. Der Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) besitzt mit diesem Modell umfangreiche Erfahrungen. Es lässt sich sowohl bei Auseinandersetzungen im Bereich Wasser/Abwasser wie auch beim Streit um Beiträge für den Straßenbau anwenden und versetzt den Bürger tatsächlich in die Lage, sich auf verwaltungsrechtlichem Wege zu wehren.

Frage: Für den Straßenbau vor unserem Haus hat die Kommune Fördermittel bekommen. Bei der Umlage der Kosten auf die Anlieger werden diese aber nicht berücksichtigt. Kann das richtig sein?

Antwort: Die Fördermittel erhält die Kommune für ihren Anteil an den Ausbaukosten. Sie kann damit ihren zu erbringenden Anteil reduzieren. Den Anliegern nützt das nichts.

Frage: Durch unsere Straße fahren jetzt immer viele LKW, worunter die Straße sehr leidet. Müssen wir als Grundstückseigentümer für die Reparatur der Straße zahlen?

Antwort: Zuerst wäre zu prüfen, ob die Straße für diese Art von Verkehr gewidmet ist oder ob ein Fahrverbot für solche schweren Fahrzeuge besteht. Verantwortlich für die Instandhaltung ist in jedem Fall die Kommune. Dafür müssen Haushaltsmittel verwandt werden. Allerdings ist oft zu erleben, dass unterlassene Instandhaltung dann irgendwann durch einen Straßenausbau "ausgeglichen" wird, der für die Anlieger kostenpfl ichtig ist. Insofern sollten Sie die heutigen Vorgänge und Zustände gut dokumentieren – beispielsweise mit Fotos und anderen Beweisen für die angerichteten Schäden.

Frage: An der Straße, die bei uns ausgebaut wird, haben wir Ackerland. Müssen wir dafür auch einen Beitrag zahlen?

Antwort: Maßgeblich ist erst einmal, ob die Fläche bebaubar ist. Das wird bei Ackerland nicht der Fall sein, so dass Sie dafür keinen "normalen" Beitrag zahlen müssen. Es kann sein, dass dafür ein geringer Beitrag erhoben wird. Schauen Sie dazu in der Straßenausbaubeitragssatzung nach.