1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Leseranwältin
  6. >
  7. Krank vor Reise: Versicherung lenkt nach Prüfung ein

Leseranwältin Statt Urlaub Krankenhaus: Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?

Wegen Bluthochdrucks konnte eine Frau aus Gardelegen nicht nach Griechenland reisen. Die Reiserücktrittsversicherung zahlte schließlich – in einem anderen Fall aber nicht.

Von Gudrun Oelze Aktualisiert: 26.02.2024, 12:37
Kein Urlaub in Griechenland - aus gesundheitlichen Gründen.
Kein Urlaub in Griechenland - aus gesundheitlichen Gründen. Socrates Baltagiannis/dpa

Magdeburg. - Mit Tochter und Enkelsohn sollte es im Sommer vergangenen Jahres eigentlich nach Griechenland gehen. Sicherheitshalber hatte die wie Tausende andere Reiselustige an Bluthochdruck leidende, aber durch Tabletten gut eingestellte Frau aus Gardelegen eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Leider konnte sie dann tatsächlich nicht in den Urlaub fliegen, weil es ihr kurz vor Reiseantritt gesundheitlich so schlecht ging, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste.

Im April eingewiesen

Doch eine Erstattung der Reisekosten lehnte die Ergo Versicherung ab, da die Altmärkerin nicht nur einen Tag vor dem geplanten Urlaub ins Krankenhaus eingewiesen wurde, sondern bereits einmal im April. Damals wurde sie auf ihren Bluthochdruck medikamentös so eingestellt, dass künftigen Reiseplänen nichts im Wege stehe – wie ihr der Chefarzt der Klinik schriftlich bestätigt hatte.

Die Versicherung indes meinte, dass sich die Frau seitdem „dauerhaft wegen derselben Diagnose in Behandlung befunden habe“, das versicherte Ereignis also nicht erst im August, sondern schon Monate vorher eingetreten wäre. Die Leserin habe „grob fahrlässig gehandelt“, wurde ihr gar vorgeworfen.

Wenn ein einmal diagnostizierter, medikamentös aber gut eingestellter Bluthochdruck bei künftigen Reisen kein Grund für eine Übernahme von Stornokosten sei – sollten Menschen mit solchen Erkrankungen wohl erst gar keine Reiserücktrittsversicherung abschließen, wenn sie sowieso nicht mit einer Schadenregulierung rechnen können, gaben wir gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu bedenken.

Kosten für Urlaub erstattet

Dort wurde der Fall unserer Leserin dann nochmals gründlich geprüft. Ergebnis: „Wir haben uns entschieden, den Differenzbetrag entgegenkommenderweise nachzuerstatten.“ Schon kurz darauf teilte die Altmärkerin unserer Redaktion erfreut mit, dass sie bis auf die vereinbarte Eigenbeteiligung die Kosten für den nicht angetretenen Urlaub erstattet bekommen habe.

In einem anderen Fall aber blieb die Versicherung dabei: Eine Übernahme der Kosten für die geplante Reise eines behinderten Mannes wurde abgelehnt. Um ihm wie anderen Bewohnern im Christlichen Jugenddorfwerk Schönebeck ein möglichst normales Leben zu ermöglichen, sollte es im Sommer mit einem von der Aktion Mensch geförderten Reiseunternehmen in den Urlaub gehen.

Gesundheitliche und psychische Einschränkungen: Bedenken der Hausärztin

Doch die langjährige Hausärztin des Mannes äußerte dann Bedenken, dass er wegen seiner gesundheitlichen und psychischen Einschränkungen den Aufenthalt in ungewohnter Umgebung und mit fremden Betreuungspersonen womöglich nicht unbeschadet überstehen würde. Daher wurde die Reise storniert in der Hoffnung, dass die bereits geleistete Anzahlung über die Reiserücktrittsversicherung erstattet werde. Das wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass kein psychiatrischer Facharzt die Reiseunfähigkeit attestiert habe. „Wir sind dazu angehalten, bei unseren Entscheidungen unsere Versicherungsbedingungen zugrunde zu legen“, wurde unserer Redaktion mitgeteilt.

Und diese sähen im Falle einer psychischen Erkrankung das Attest eines Facharztes vor, „welches uns in diesem Fall nicht vorliegt“. Eine entgegenkommende Zahlung im Fall des schwerbehinderten Mannes mit auch psychischen Problemen sei daher nicht möglich, da dies andere Versicherungsnehmer im Zuge der Gleichbehandlung unrechtmäßig benachteiligen würde.