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Gleichzeitige Bürgermeister- und Kommunalwahl: Innenministerium unterstreicht Rechtmäßigkeit Fraktion appelliert an Bürger, bei mehreren Wahlen am 25. Mai mögliche Doppelkandidaturen zu bewerten

Von Andreas Pinkert 14.01.2014, 02:26

Calbe l Neben Schönebeck bekommt auch die Saalestadt in diesem Jahr einen neuen Bürgermeister, der am 25. Mai gewählt und im Herbst Bürgermeister Dieter Tischmeyer (parteilos) nach seiner regulären Amtszeit von sieben Jahren ablösen wird. Der Wahltermin wurde aus Effizienzgründen auf den Termin der Kommunal-, Landrats- und Europawahlen vorverlegt.

Doppel- und Scheinkandidaturen sind rechtlich zulässig

Daraus hervorgehend sieht Fraktionschef Wolfgang Marwinski (Unabhängig für Calbe) ein Problem. "Die gleichzeitige Kandidatur eines Bewerbers für den Stadtrat und das Bürgermeisteramt von Calbe kann zu einer ungerechten Stimmverteilung führen", bringt der Stadtrat im jüngsten Hauptausschuss seine Bedenken vor.

"Die Zusammenlegung dieser Wahlen auf einen Termin ist gesetzlich zulässig", antwortete Calbes Hauptamtsleiterin Isabel Bartels. Einheitliche Arbeitsgänge bedeuteten für die Verwaltung einen geringeren organisatorischen und finanziellen Aufwand.

Eine Aussage, mit der sich Wolfgang Marwinksi nicht zufrieden geben wollte. Gegenüber dem Innenministerium führt er in einem Schreiben seine Bedenken weiter aus und konstruiert folgendes Fallbeispiel ohne konkrete Namen: Ein Kandidat gewinnt sowohl einen Sitz im Stadtrat als auch das Bürgermeisteramt. Daraufhin nimmt er das Bürgermeisteramt an und verzichtet auf den Sitz im Stadtrat. Seine Stimmenzahl dafür verbleibt jedoch bei der jeweiligen Partei oder Gruppierung und verhelfen ihr so zu einem positiven Ergebnis bei der Sitzverteilung.

"Bei den Wahlen 1994 hat bei dieser Konstellation die CDU im Stadtrat 30 Prozent der Sitze erhalten und zusätzlich den Bürgermeister", meint Marwinksi. Seiner Ansicht nach wäre entweder eine Kandidatur für den Stadtrat oder für das Bürgermeisteramt gerecht.

Das Innenministerium unterstreicht die Rechtmäßigkeit der Zusammenlegung der Wahltermine. Dies könne sich zudem positiv auf die Wahlbeteiligung auswirken. Das Aufkommen von Doppel- und Scheinkandidaturen sei hingegen eine "regelmäßige mehr oder weniger häufige Erscheinung bei Wahlen", die rechtlich zulässig sei, lautet es aus dem Innenministerium in Magdeburg.

Bürger auf Scheinkandidaturen unverbindlich hinweisen

Zudem sei die gleichzeitige Kandidatur für mehrere gleichzeitig stattfindende Direktwahlen (Doppelkandidatur) mit "Blick auf den ungewissen Wahlerfolg auch eine legitime Ausübung des passiven Wahlrechts". Der Betreffende müsse im Nachgang der Wahl erklären, ob er das Mandat oder das Amt annimmt.

Von einer Scheinkandidatur dagegen spricht man, wenn für ein Mandat kandidiert wird, das im Hinblick auf eine Unvereinbarkeitsregelung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht wahrgenommen wird.

Gesetzlich zwar erlaubt, doch nach den Worten des Innenministeriums mit Blick "auf das Ansehen einer transparenten demokratischen Kultur" sehr problematisch. Eine solche Kandidatur müsse schon im Wahlkampf verstärkt hinterfragt werden.

Um Wähler künftig auf sogenannten Scheinkandidaturen deutlicher hinzuweisen hat der Gesetzgeber erst am 18. Oktober 2013 ein Gesetz beschlossen, in dem eine Veröffentlichung einer wenn auch rechtlich unverbindlichen Absichtserklärung eingeführt. Bedeutet: Wenn absehbar ist, dass durch die angestrebte Wahl in eine Vertretung eine Unvereinbarkeit entstehen wird, ist dem Wahlvorschlag eine Erklärung darüber beizufügen, ob beabsichtigt ist, das Amt weiterzuführen oder das neue Mandat wahrzunehmen. Diese Absichtserklärung sei den Wählern als Grundlage für ihre Wahlentscheidung zur Verfügung zu stellen, damit eine spätere Umsetzung vom Wähler besser bewertet werden kann.