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Mietrechts-Tipps Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht

An manche Dinge kann man sich gewöhnen. Auch als Mieter. Doch wenn es sich der Vermieter irgendwann anders überlegt, können geduldete Freiheiten wieder verloren gehen.

27.04.2020, 04:09

Berlin (dpa/tmn) - Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Auch die jahrzehntelange vermieterseitige Duldung einer bestimmten Nutzung nicht bedeutet, dass der Mieter ein Recht darauf hat, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Der Vermieter darf die von ihm geduldete Nutzung für die Zukunft grundsätzlich widerrufen.

Das betrifft beispielsweise den Fall, wenn ein Mieter einen leeren Keller nutzt und dort Sachen einlagert, ohne den Keller gemietet zu haben. Der Vermieter kann hierbei auch nach jahrelanger Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt. Das gilt auch für die Nutzung des nicht mitvermieteten Gartens oder Dachbodens. Der Vermieter kann auch hier nach Jahren vorschreiben, im Hof nicht mehr zu grillen oder auf dem Dachboden keine Wäsche mehr zu trocknen.

Gleiches gilt für ein jahrelang geduldetes Wegerecht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (BGH, Az.: V ZR 155/18). Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich ein Weg, den die Nachbarn benutzten, um zu ihren Garagen zu gelangen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und zunächst auch durch die neue Eigentümerin des Grundstücks geduldet.

Sie überlegte es sich aber anders und kündigte den Nachbarn an, den Weg zu sperren. Außerdem begann sie mit dem Bau einer Toranlage. Die Nachbarn beriefen sich auf ein bestehendes Wegerecht und verlangten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.

Erfolglos, wie der BGH befand. Die Richter urteilten, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund eines Gewohnheitsrechts durch eine Übung entstehen kann - selbst wenn diese über Jahrzehnte praktiziert wurde. Ein Wegerecht, das nicht im Grundbuch eingetragen ist, kann nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen oder als Notwegerecht bestehen.

© dpa-infocom, dpa:200424-99-826478/3