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Coronavirus Keine Kurzarbeit für Azubis

Konditor Michael Wiecker aus Wernigerode schickte seine Mitarbeiter in Kurzarbeit. Das gilt aber nicht für Azubis.

Von Dennis Lotzmann 04.04.2020, 03:00

Wernigerode l Normalerweise kann sich Konditor und Cafébetreiber Michael Wiecker an sonnigen Frühlingstagen vor Kunden kaum retten. Er betreibt sein Caféhaus am Wernigeröder Marktplatz in allerbester Lage und kann entsprechenden Kundenzuspruch verbuchen. Normalerweise. Doch normal ist seit den staatlich veranlassten Geschäftsschließungen aufgrund der Corona-Pandemie nichts mehr. „Mein Café“, berichtet Wiecker, „ist seit 21. März dicht“. Mit den entsprechenden Konsequenzen: Null Einnahmen, aber trotzdem feste Kosten. Deshalb, so der alteingesessene Konditor, habe er alle 34 fest angestellten Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken müssen. Ein Schritt, den er – wegen besagten Kostendrucks – am liebsten auch mit seinen acht Lehrlingen gemacht hätte. Allein: Für sie greife die aktuell wegen der Corona-Pandemie aufgelegte Kurzarbeiterregelung nicht.

Deshalb hat der 58-Jährige, als Mitte März das Corona-Chaos auch über seine Firma hereinbrach, seinen Azubis kurzerhand gekündigt. Mit sofortiger Wirkung, also fristlos. Was wenig später in diversen Netzwerken die Runde machte, Wiecker Kritik einbrachte und nach Recherchen der Volksstimme obendrein rechtlich unwirksam sein dürfte. Denn Lehrlinge, erklärt die für die Harzregion verantwortliche Regionalgeschäftsführerin der Gewerkschaft Nahrung, Genuss, Gaststätten, Katja Derer, auf Anfrage, könnten sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen.

„Nach Ablauf der Probezeit ist seitens der Arbeitgeber bei Lehrlingen nur noch eine fristlose Kündigung vorgesehen“, stellt Derer klar. Das ist beispielsweise bei einem groben Vertrauensbruch wegen Diebstahls denkbar. Und natürlich auch bei einer Firmenpleite, wenn der Betrieb insgesamt eingestellt wird. Aber: Auch dann sollen in aller Regel gesetzliche Auffanglösungen greifen, um Azubis den Abschluss der Ausbildung zu ermöglichen.

Zumal dieser Fall bei Wiecker bislang nicht eingetreten ist. Er hat sein Café nicht auf Dauer geschlossen, sondern den Betrieb auf staatliche Anordnung hin bis auf weiteres eingestellt. „Und da wäre es für mich hilfreich, wenn ich auch für die Azubis Kurzarbeitergeld beantragen könnte“, skizziert der Unternehmer eine Thematik, mit der sich in diesen Tagen analog wohl viele Geschäftsleute beschäftigen dürften.

Thomas Gerloff, Sprecher der Arbeitsagentur in Halberstadt, bestätigt Wieckers Darstellung inhaltlich. Lehrlinge unterlägen dem Berufsbildungsgesetz und dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Demnach müsse der Ausbilder sechs Wochen lang den Lohn weiterzahlen. Das, räumt Gerloff ein, sei vom Gesetzgeber bewusst so gestaltet und greife in Zeiten von theoretischer Ausbildung oder anderen Freistellungen. „Erst nach diesen sechs Wochen würde die Kurzarbeiterregelung auch bei Lehrlingen greifen.“ Dass Lehrlinge in der aktuellen Situation tatsächlich unberücksichtigt geblieben seien, bestätigt Gerloff. „Sie sollten von der Kurzarbeiterreglung eigentlich mit tangiert werden, sind dann aber beim Verabschieden des Gesetzes rausgefallen.“

Mittlerweile, so Gerloff, habe man diese Lücke im Sozialschutzpaket erkannt und sei wohl dabei, nachzujustieren. „Eine Lösung auf Bundesebene wäre wünschenswert.“

Das sieht auch Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg und selbst Unternehmer, so. „Wir sind der Ausbilder der Nation und würden das gern bleiben. Dass die Betriebe, die die Ausbildung nicht fortführen können, für sechs Wochen zur Fortzahlung der Ausbildungsvergütung verpflichtet sind, führt in der jetzigen Krise zu einer massiven Belastung für uns Unternehmer.“ Bei fehlenden Einnahmen und erschöpfter Liquidität würden jegliche Personalausgaben zum gravierenden Kostenfaktor. „Wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, wenn die Unterbrechung der Ausbildung organisatorisch und finanziell unvermeidbar wird – dann müssen wir Unternehmer auch für unsere Auszubildenden unmittelbar und ohne lange, sechswöchige Wartefrist auf das Instrument der Kurzarbeit zurückgreifen können“, lautet Mauers zentrale Forderung an die Politik. Nur so lasse sich die einzige und viel schlimmere Alternative für die Unternehmer – die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses – vermeiden, so Mauer.

In eben dieser Situation sah sich Michael Wiecker, als er am 20. März besagte Ausbildungsverträge fristlos gekündigt hat. Aus der absoluten Not heraus, wie er beteuert. „Ich musste selbst Grundsicherung beantragen.“ Auch die staatliche Soforthilfe – mit 42 Beschäftigten einmalig bis zu 25.000 Euro – bringt Wiecker nichts, denn Lohnzahlungen dürfen damit nicht bestritten werden.

Die acht Kündigungen seien allein dem Ansinnen geschuldet, seinen Azubis ein Papier in die Hand zu geben, damit sie beim Arbeitsamt Arbeitslosengeld beantragen können. Wie schwer Wiecker dieser Schritt gefallen sein muss, macht ein Satz in einer der Volksstimme vorliegenden Kündigung deutlich: Mit der Wiedereröffnung des Ausbildungsbetriebs „erfolgt hiermit schon die Zusage der Fortführung des Ausbildungsverhältnisses“ zu den bisherigen Bedingungen, heißt es.

„Ich konnte einfach nicht anders“, beteuert Wiecker. Schließlich habe auch die Berufsschule in Dessau die Ausbildung eingestellt. Für einen Straßenverkauf sah er wegen der weggebrochenen Touristenströme keinen Absatzmarkt.

Zumindest bislang, zumindest bis zum Freitag. Nachdem Wiecker bereits am Mittwoch im Zuge der Volksstimme-Recherche die rechtlichen Probleme seiner fristlosen Kündigungen registriert hatte, nahm er sie nach eigenen Worten noch am selben Tag zurück. Seither beschäftige er seine acht Azubis wieder individuell im geschlossenen Café. Und mehr noch: Am Montag, 6. April, wolle er zusammen mit den Azubis doch einen Straßenverkauf starten – Eis, Backwaren sowie Kuchen und Pizzen. „Das Wetter soll gut werden – und wir wagen es.“Kommentar