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"Preis-Highlight" oder nicht? Werbung: Was Netto, Aldi und Co. mit Rabatten, Boni und Bestpreisen dürfen – und was nicht

Preisnachlässe und Versprechen vom "Bestpreis" sind aus der modernen Werbung kaum wegzudenken. Doch was ist rechtlich zulässig, wo beginnt die Irreführung – und welche Orientierung bietet ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs?

Von Jacqueline Melcher/DUR Aktualisiert: 14.10.2025, 16:14
Der BGH hat sich mit einer Werbung des Discounters Netto für Kaffee beschäftigt. 
Der BGH hat sich mit einer Werbung des Discounters Netto für Kaffee beschäftigt.  Archivbild: Imago/Michael Gstettenbauer

Karlsruhe. – Viele Konsumentinnen und Konsumenten legen beim Einkauf großen Wert auf günstige Preise. Um ihre Produkte ansprechender zu präsentieren, greifen Händler daher gezielt zu Begriffen wie "Rabatt", "Bonus" oder "Bestpreis".

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Preisbezogene Werbung unterliegt jedoch gesetzlichen Vorgaben. Erst kürzlich befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem konkreten Fall: Das höchste deutsche Zivilgericht in Karlsruhe prüfte eine Werbeanzeige des Discounters Netto, in der Kaffee beworben wurde.

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Was Händler bei Preisangaben beachten müssen

Die Preisangabenverordnung schreibt vor, wie Unternehmen ihre Preise transparent gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern ausweisen müssen. Dabei ist der Gesamtpreis stets vollständig darzustellen – inklusive Mehrwertsteuer sowie sämtlicher zusätzlicher Kosten.

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In bestimmten Fällen muss neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis angegeben werden – also der Preis je Mengeneinheit, etwa pro Liter, Kilogramm oder Quadratmeter. Diese Vorgabe gilt für Fertigpackungen, offene Verpackungen sowie lose angebotene Waren. Die Preisangabe muss dabei stets eindeutig, gut lesbar und leicht verständlich sein.

Preisschaukel: Diese Regeln gelten für Rabatte

Wer mit Preisnachlässen wirbt, muss auf eine korrekte und transparente Darstellung achten. Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB liegt eine Irreführung etwa dann vor, wenn ein überhöhter Ausgangspreis genannt wird, der in Wirklichkeit nie verlangt wurde.

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Ein häufig genutztes Mittel ist die sogenannte Preisschaukel: Dabei wird der Preis eines Produkts vorübergehend angehoben, um anschließend mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. D

as Wettbewerbsrecht setzt solchen Praktiken klare Grenzen. Ein Preis darf nicht lediglich für eine "unangemessen kurze Zeit" erhöht werden, um später als gesenkt zu erscheinen – wobei die genaue Definition und Nachweisbarkeit dieser kurzen Zeitspanne juristisch oft schwierig ist.

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Welcher Vergleichspreis ist erlaubt?

Um solche Praktiken einzudämmen, hat die EU eine Regel eingeführt: Bei jeder Preisermäßigung muss der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage angegeben werden. Diese Vorgabe wurde in Deutschland in die Preisangabenverordnung übernommen.

Wie muss der Referenzpreis dargestellt werden?

Lange war unklar, wie dieser 30-Tage-Preis in der Werbung erscheinen muss. Im September entschied der Europäische Gerichtshof: Prozentangaben oder Aussagen wie "Preis-Highlight" müssen sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen.

Es reicht nicht, den Referenzpreis nur in einer Fußnote zu nennen, während die Werbung sich auf einen höheren Preis bezieht.

Wettbewerbszentrale gegen Netto: Was prüfte der BGH?

Im Juni verhandelte der BGH über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen Netto Marken-Discount. Dabei ging es nicht um den gleichnamigen Discounter mit Hundelogo, sondern um das Unternehmen mit Sitz in Maxhütte-Haidhof.

Netto hatte für Kaffee geworben: Der Preis der Vorwoche (6,99 Euro), der aktuelle Preis (4,44 Euro) und ein Rabatt von 36 Prozent wurden genannt. In einer Fußnote stand der Referenzpreis – ebenfalls 4,44 Euro.

Kritik der Wettbewerbszentrale an Netto

Die Wettbewerbszentrale sieht darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Geschäftsführer Reiner Münker kritisierte zwei Punkte: Erstens hätte der Rabatt auf Basis des 30-Tage-Preises berechnet werden müssen. Zweitens sei die Darstellung für Verbraucher zu verwirrend.

Welche Alternativen nutzen Händler?

Seit dem EuGH-Urteil setzen Händler seltener auf Preisermäßigungen und häufiger auf unverbindliche Preisempfehlungen (UVP). Dabei wird nicht ein früherer Preis verglichen, sondern der vom Hersteller empfohlene Preis.

Die Preisangabenverordnung greift hier nicht. Für Verbraucher ist jedoch oft nicht erkennbar, ob es sich um eine echte Preissenkung oder nur um eine UVP handelt. Laut Jaschinski sind viele UVPs unrealistisch hoch angesetzt – Streitpotenzial bleibt also bestehen.