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BGH-Urteil Online-Händler muss Matratze auch ausgepackt zurücknehmen

Beim Online-Shopping schützt das Widerrufsrecht Verbraucher vor teuren Fehlentscheidungen. Doch muss der Online-Händler auch eine ausgepackte Matratze zurücknehmen? Nach langem Rechtsstreit hat das BGH entschieden.

03.07.2019, 15:44

Karlsruhe (dpa) - Verbraucher können eine im Internet gekaufte Matratze auch dann noch an den Händler zurückgeben, wenn sie die Schutzfolie schon entfernt haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.

Demnach gilt für Matratzen nichts anderes als für Kleidungsstücke: Sie könnten zwar beim Ausprobieren mit dem Körper in Kontakt kommen. Der Händler sei aber in der Lage, die Ware so zu reinigen oder zu desinfizieren dass sie noch weiterverkauft werden kann. (Az. VIII ZR 194/16)

Damit bekommt ein Mann, der 2014 eine Matratze zurückgeschickt hatte, nach langem Rechtsstreit vom Händler den Kaufpreis von mehr als 1000 Euro und die Speditionskosten zurück. Der Fall, der beim Amtsgericht Mainz seinen Ausgang nahm, hatte zwischenzeitlich sogar den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigt. Dessen Vorentscheidung setzten die BGH-Richter nun für die Rechtslage in Deutschland um.

Grundsätzlich können Online-Kunden das Bestellte binnen 14 Tagen zurückschicken. Je nach Händler können allerdings Versandkosten entstehen. Eine Begründung braucht es nicht. Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass man das Produkt nur auf dem Bildschirm gesehen hat. Zu Hause darf die Ware so geprüft und getestet werden, wie man das normalerweise im Geschäft tun könnte. Auf einer Matratze könnte man zum Beispiel probeliegen.

Vom Widerrufsrecht gibt es allerdings verschiedene Ausnahmen. Nicht retournieren können Kunden laut Gesetz unter anderem versiegelte Waren, "die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde" - wie Zahnbürsten oder Lippenstifte. Umstritten war, ob unter diese Formulierung auch Matratzen fallen.

Nein, entschied nun der BGH. Die Ausnahmeregelung sei nur für den Fall gedacht, dass die Ware "endgültig nicht mehr verkehrsfähig ist" oder es dem Händler "unverhältnismäßige Schwierigkeiten" bereiten würde, sie wieder verkehrsfähig zu machen. Das treffe auf eine Matratze ohne Schutzfolie nicht zu.

Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel (bevh) erklärte auf Anfrage, dass mit dem Urteil nun immerhin Rechtssicherheit bestehe. "Für viele Onlinehändler, die Matratzen verkaufen, ändert sich aber nicht viel, da sie bereits vorher den Verbrauchern aus Kulanz ein Rückgaberecht eingeräumt haben", sagte bevh-Syndikusrechtsanwältin Eva Rohde. Der Verband hätte sich allerdings gewünscht, dass bei der Gelegenheit mitgeklärt wird, was genau unter einem Siegel zu verstehen ist. Das werfe in der Praxis oft Fragen auf.

Die Richter hatten schon in der Verhandlung 2017 in Richtung Widerrufsrecht tendiert. Die Mehrkosten könne der Händler von vornherein einkalkulieren, hieß es damals. Weil die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch auf eine beinahe wortgleiche EU-Richtlinie zurückgeht, hatte der Senat damals aber die Luxemburger Kollegen am EuGH eingeschaltet. Das Verfahren wurde ausgesetzt.

Seit Ende März liegt das EuGH-Urteil nun vor. Schon dort taucht der Vergleich mit der Kleidung auf: Für online bestellte Anziehsachen sehe das EU-Recht ausdrücklich vor, dass sie nach dem Anprobieren zurückgeschickt werden können. Die Richter hatten sich außerdem überlegt, dass ja auch Hotelgäste nacheinander im selben Bett schlafen. Es gebe auch einen Markt für gebrauchte Matratzen.

Die Luxemburger Richter erinnerten allerdings daran, dass es Kunden mit dem Anprobieren nicht übertreiben dürfen. Bei Schuhen wäre es beispielsweise nicht in Ordnung, damit schon mal einen Tag außerhalb der Wohnung herumzulaufen und sie dann mit verschrammter Sohle und ersten Kratzern zurückzuschicken. In diesem Fall verliert der Kunde zwar nicht sein Widerrufsrecht, haftet aber für den Wertverlust.

So hatte der BGH beispielsweise 2016 entschieden, dass ein Kläger, der einen online bestellten Katalysator vor der Rückgabe in sein Auto eingebaut und eine Probefahrt gemacht hatte, grundsätzlich Wertersatz leisten muss. Ein Wasserbett, das der Käufer testweise befüllt hat, darf dagegen nach einem Urteil von 2010 ohne Geldeinbußen zurückgegeben werden. Das gehöre zum Ausprobieren der Ware.

Ankündigung des BGH

EuGH-Urteil vom 27. März 2019

EuGH-Mitteilung zu dem Urteil

Vorlagebeschluss des BGH vom 15. November 2017

Widerrufsrecht, § 312g BGB