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Sieht noch gut aus Umgang mit begrenzt haltbaren Produkten

Wer beim Einkauf jetzt noch auf Lebensmittel-Oldies aus der Festtagszeit stößt, kann ruhig zugreifen. Was dabei zu beachten ist, erklären Verbraucherschützer.

14.01.2021, 12:11
Andrea Warnecke
Andrea Warnecke dpa-tmn

Düsseldorf (dpa/tmn) - Sind Ihnen auch schon die Rest-Päckchen Lebkuchen und Raclettekäse, Quarkspeisen im Glas oder abgepackte Gänsebrust in Scheiben im Handel aufgefallen?

Übrig gebliebene Lebensmittel aus der Festtagszeit mit nahendem oder überschrittenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) sind eigentlich raus aus dem regulären Sortiment, werden aber oft noch verbilligt in Kühlecken oder auf Grabbeltischen angeboten.

Schnäppchenpreise lassen die einen Kunden zugreifen. Doch andere schreckt es ab, wenn die Haltbarkeit bald oder bereits überschritten ist. "Lebensmittel sind oft auch über das Mindesthaltbarkeitsdatum hinaus genießbar. Deshalb dürfen Händler sie weiterhin verkaufen, wenn sie in Ordnung sind", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Dazu sollten Kunden folgende Dinge beachten:

- Händler dürfen Lebensmittel mit überschrittenem oder bald erreichtem MHD noch verkaufen. Das MHD gibt eine Orientierung an und zeigt, bis zu welchem Zeitpunkt ein ungeöffnetes Lebensmittel seinen Geschmack, Geruch und Nährwert behält.

- Bei leicht verderblichen Lebensmitteln - etwa frischem Geflügel oder Hack - ist ein Verbrauchsdatum vorgeschrieben, nach dessen Überschreitung es nicht mehr verkauft und verzehrt werden soll.

- Viele Händler gewähren beim Abverkauf einen Rabatt oder bieten die Ware gesondert an. Hierzu sind sie jedoch nicht verpflichtet. Kunden sollten auf die Preisauszeichnung bei reduzierten Lebensmitteln mit überschrittenem MHD und auf den Abzug des Rabatts an der Kasse achten. Preise müssen deutlich zu erkennen und dem Produkt zugeordnet sein, nur eine Rabattangabe in Prozent reicht nicht aus.

- Reklamation von ausgemusterter Ware: Kaufen Verbraucher bewusst ein Produkt mit bald erreichtem oder überschrittenem MHD, können sie auf die Herausgabe eines einwandfreien Produkts oder die Rückgabe des Geldes pochen, falls sich das Produkt als nicht einwandfrei entpuppt.

- Verdorbene Lebensmittel sollten umgehend mit dem Bon an der Supermarktkasse reklamiert werden. Stellen Kunden erst beim Einpacken oder zu Hause fest, dass sie ein fast oder bereits abgelaufenes Lebensmittel gekauft haben, ist dies allein kein Anlass zur Reklamation, wenn das Produkt ansonsten mängelfrei ist.

- Verbraucher sollten Lebensmittel-Oldies zu Hause nach dem Öffnen der Verpackung genau in Augenschein nehmen, daran mit der Nase schnuppern und eventuell auch vorsichtig probieren, um zu testen, ob es noch genießbar ist.

- Werden die Produkte nicht sofort verbraucht, kommt es auf die Lagerung an: Damit sie nicht vergessen werden, gehören sie in die erste Reihe des Lagerorts oder Kühlschranks. Zudem sollten angegebene Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen beachtet werden - etwa "vor Wärme und Feuchtigkeit schützen" oder "bei max. 8 Grad lagern".

© dpa-infocom, dpa:210114-99-24532/2