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Rechtsanwaltskammer klärt auf Kinderzimmer erhöht Unterhaltsanspruch

Wer zahlt wie viel Unterhalt? Darüber herrscht bei getrennt lebenden Eltern sehr häufig Streit. Dabei ist die Frage der Unterhaltszahlung gesetzlich genau geregelt. Bei der Berechnung spielen neben dem Einkommen noch andere Faktoren eine Rolle.

08.08.2019, 11:58

Koblenz (dpa/tmn) - Auch nach der Trennung sind in der Regel beide Eltern für ihre Kinder zuständig. Je nachdem, wie sie sich die Betreuung aufteilen, übernehmen beide Partner oder nur ein Elternteil die Kosten für den Unterhalt.

Bei der Berechnung spielt aber nicht nur das Einkommen eine Rolle. Dazu kann ein finanzieller Mehrbedarf wegen der Betreuung kommen - etwa für Fahrtkosten oder ein Kinderzimmer, das extra eingerichtet wird. Darauf weist die Rechtsanwaltskammer Koblenz hin.

Getrennt lebende oder geschiedene Eltern können sich die Betreuung nach dem unechten oder echten Wechselmodell teilen. Im ersten Fall verbringt das Kind zum Beispiel zwei Drittel der Zeit bei der Mutter, den Rest beim Vater. Unterhalt zahlt derjenige, der weniger in die Betreuung eingebunden ist - im Beispiel der Vater. Die Höhe richtet sich nach seinem Einkommen und dem Alter des Kindes.

Beim echten Wechselmodell kümmern sich dagegen beide Elternteile in annähernd gleichem Umfang um ihr Kind, beide sind dann unterhaltspflichtig. Wie sie sich die Kosten aufteilen, hängt vom monatlichen Verdienst ab. Berücksichtigt wird dabei nur das Netto-Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt. Der richtet sich nach der Familiensituation und liegt derzeit für Erwerbstätige bei mindestens 1080 Euro.

Zusätzlich werden die Kosten für den Mehrbedarf anteilig auf die Eltern verteilt. Wer Kindergeld bezieht, bekommt dies zur Hälfte auf seinen Unterhaltsbetrag angerechnet. Dem anderen Elternteil wird es zur Hälfte vom Betrag abgezogen.

Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2019)