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Urteil aus Rosenheim Erbe kann bei Anwendung ausländischen Rechts leer ausgehen

Stirbt ein Elternteil, erben hinterbliebene Kinder im Normalfall mindestens einen Pflichtteil. Doch wenn der Erblasser aus einem anderen Land kommt, muss das nicht so sein. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Rosenheim.

08.05.2019, 03:49

Rosenheim (dpa/tmn) - Kinder sollen in Deutschland beim Erbe nicht leer ausgehen. Dies beruht auf Artikel 6 Grundgesetz, der die Familie unter besonderen Schutz stellt. Allerdings kann es auch anders kommen.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Rosenheim (Az.: VI 2059/14), über die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Unter bestimmten Umständen kann nämlich ausländisches Recht angewandt werden.

In dem verhandelten Fall war der Erblasser schwedischer Staatsangehöriger. Er starb Anfang 2015 in Deutschland und hinterließ seine deutsche Ehefrau sowie einen gemeinsamen Sohn. Es gab kein Testament. Die Ehefrau beantragte die Erteilung eines Erbscheins nach schwedischem Recht, wonach sie Alleinerbin ist. Ihr Sohn sollte nichts erhalten. Dieser setzte sich zur Wehr.

Ohne Erfolg: Die Ehefrau ist Alleinerbin, urteilen die Richter. Die Erbfolge richtet sich hier nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, da dieser vor Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung Mitte 2015 gestorben ist. Danach ist die Mutter Alleinerbin, auch wenn dies dem deutschen Recht widerspricht. Auch deutsche Gerichte können verpflichtet sein, das Erbe nach einer fremden Rechtsordnung abzuwickeln. Angepasst werden muss das ausländische Recht hier nicht.

Der Grund: Das schwedische Recht lässt zwar die Kinder bei dem Tod des ersten Elternteils zunächst leer ausgehen, garantiert jedoch, dass sie bei dem Tod des zweitversterbenden Elternteils Erben werden und das Vermögen ähnlich wie bei der deutschen Vor- und Nacherbschaft erhalten bleibt. Der Widerspruch zum deutschen Recht ist somit nicht enorm und die Anwendung des schwedischen Rechts keineswegs unerträglich.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht