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Wenn Sparer draufzahlen Minuszinsen bei Tagesgeld: Was Bankkunden wissen müssen

Zinsen zahlen mittlerweile manchmal die Bankkunden - auf Einlagen auf dem Tagesgeldkonto. Angst vor einer Änderung über Nacht müssen sie aber nicht haben. Was Verbraucher wissen sollten.

Von Ann-Kristin Wenzel, dpa 18.11.2019, 14:24

Berlin (dpa/tmn) - Die Zinsen auf dem Tagesgeldkonto sind niedrig - und inzwischen teilweise sogar negativ. Im Einzelfall werden dabei auch Verbraucher mit geringen Spareinlagen zur Kasse gebeten. Was Bankkunden dazu wissen sollten:

Um welche Kosten und Konten geht es?

Betroffen sind neben Tagesgeld- auch Girokonten. Umgangssprachlich werden die Zusatzkosten meist Negativzinsen genannt. Bei Instituten ist dagegen der Begriff Verwahrentgelt verbreitet. Die Höhe richtet sich anteilig nach der Einlage. Teilweise werden aber auch pauschale Gebühren für das normalerweise kostenlose Tagesgeldkonto als Verwahrentgelt bezeichnet.

Bislang sind nach Angaben des Vergleichsportals Verivox vor allem Firmen und Privatkunden mit Vermögen ab 100 000 Euro betroffen. Vereinzelt wird dieser Freibetrag der Stichprobe zufolge aber bereits unterschritten.

So erhebt die Volksbank Raiffeisenbank Fürstenfeldbruck ab dem ersten Euro ein Verwahrentgelt von 0,5 Prozent. Betroffen sind nur Tagesgeldkonten, die seit dem 1. Oktober 2019 neu eröffnet wurden. Andere Kunden seien davon bislang ausgenommen, erklärte Vorstand Robert Fedinger auf Anfrage.

Wie erkennen Verbraucher, ob sie betroffen sind?

Banken und Sparkassen dürfen Negativzinsen oder Verwahrentgelte nicht über den Kopf der Kunden hinweg einführen. "Will eine Bank von ihren Bestandskunden einen Negativzins erheben, muss sie dies mit den betroffenen Kunden individuell vereinbaren", erklärt Oliver Maier von Verivox.

Denn für Negativzinsen gelten höhere Anforderungen als andere Zinsänderungen: Einem Urteil des Landgerichts Tübingen zufolge kann die Bank nicht einfach den Preisaushang ändern und so Negativzinsen einführen ( Az.: 4 O 187/17).

Darauf verweist auch Sascha Straub, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bayern. Ihm zufolge dürfen Banken ein Verwahrentgelt zudem nicht einseitig durch Aufnahme in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einführen.

Was gilt bei neuen Konten?

Wird ein Konto neu eröffnet, kann die Bank grundsätzlich ein Verwahrentgelt festlegen. Aber: "Privatkunden müssen noch nicht damit rechnen, dass ein Verwahrentgelt für Einlagen unter 100 000 Euro eingeführt wird. Es müsste individuell vereinbart werden und im Vertrag explizit als Extrakosten erkennbar sein", so Straub. Sonst sei die Regelung überraschend und unwirksam.

Verbraucherschützer halten es zudem für unwirksam, zusätzlich zur Kontoführungsgebühr ein Verwahrentgelt zu erheben. So werde eine Leistung unerlaubterweise doppelt bepreist, wie aus einem Urteil des Landgerichts Tübingen hervorgeht ( Az.: 4 O 225/17).

Warum gibt es Negativzinsen?

Die Einführung begründen Institute mit den Strafzinsen, die für sie fällig werden, wenn sie Geld bei der Europäischen Zentralbank (EZB) parken. Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband etwa nennt als Herausforderung, die Interessen aller Kunden mit dem "Stabilitätserfordernis der einzelnen Institute" auszugleichen. Vor allem für sehr hohe Einlagesummen werde ein Verwahrentgelt erhoben, um es für die Mehrheit der Sparer nicht einführen zu müssen, so der Verband.

Auch der Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken BVR verweist darauf, dass die Kosten für die Übernachtliquidität bisher nicht in der Breite an Kunden weitergegeben haben. Dies könne sich künftig ändern.

Wie können Anleger handeln?

Der BVR empfiehlt Kunden, sich zu Anlagemöglichkeiten beraten zu lassen. Die Zinsen auf Giro- und Tagesgeldkonto sind auch bei anderen Banken nicht üppig. Im Schnitt gibt es auf das Tagesgeldkonto noch 0,05 Prozent, vereinzelt sind aber nach Verivox-Angaben auch 0,65 Prozent Zinsen drin.

Alternativen zu Banken mit Verwahrentgelt gibt es nach wie vor. "Wir raten, solche Banken abzustrafen, indem man wechselt", rät Verbraucherschützer Straub.

Urteil Landgericht Tübingen: keine Negativzinsen durch Preisaushang

Urteil Landgericht Tübingen: keine doppelte Bepreisung

Verivox: Negativzinsen

Rechtsgrundlage: AGB

FMH: Tagesgeldkonten