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Erbrecht Risiko bei unklaren Nachlassverbindlichkeiten

Erbfälle können nicht nur kompliziert sein. Sie können Erben auch teuer zu stehen bekommen. Denn sind die Verbindlichkeiten über den Nachlass nicht geklärt, tragen die Erben das Risiko.

02.12.2020, 11:19
Andrea Warnecke
Andrea Warnecke dpa-tmn

Koblenz (dpa/tmn) - Nächsten Angehörigen stehen Pflichtteilsansprüche zu - auch wenn sie enterbt worden sind. Wie hoch dieser Pflichtteil ist, hängt von der Höhe des Erbes ab. Hatte der Erblasser Schulden, mindert das auch den Pflichtteil.

Aber was gilt, wenn Forderungen gegen den Nachlass gemacht werden, der Erbe aber dagegen vorgeht? Mindert das auch den Pflichtteil?

Nein, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 W 173/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Eine ungewisse Verbindlichkeit darf nicht bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Das Risiko, dass sich ein Rückforderungsanspruch gegen den Pflichtteilsberechtigten später vielleicht nicht mehr realisieren lässt, trägt der Erbe.

Der Fall: Eine Frau setzt eine ihrer beiden Töchter zur Alleinerbin ein. Die andere Tochter verlangt die Pflichtteilszahlung in Höhe von etwas über 7000 Euro. Ihre Schwester stellt das grundsätzliche Bestehen derartiger Ansprüche nicht in Abrede, trägt aber vor, dass der gemeinsame Bruder Ansprüche gegen den Nachlass von rund 57.000 Euro geltend macht, was den Nachlass aushöhlen würde.

Würde der Bruder mit seiner Forderung durchkommen, würden sich die Pflichtteilsansprüche rechnerisch auf Null reduzieren. Daher verweigert sie die Zahlung, bis gerichtlich geklärt ist, dass der Bruder keinen Anspruch hat.

Zu Unrecht, urteilen die Richter. Nach dem Gesetz seien ungewisse Verbindlichkeiten, wie sie hier durch den Bruder geltend gemacht werden, bei der Feststellung des Nachlasswertes außen vor zu lassen. Die Erbin darf daher den Pflichtteilsansprüchen ihrer Schwester die ungewisse Verbindlichkeit nicht entgegenhalten.

Das Gesetz sieht eine eindeutige Risikoverteilung dahingehend vor: Die Beklagte muss zunächst den unter Außerachtlassung der ungewissen Verbindlichkeit berechneten Pflichtteilsanspruch der Schwester ausgleichen, um dann eventuell später - falls sich die Forderung des Bruders als bestehend herausgestellt - einen Rückforderungsanspruch in Höhe des überzahlten Betrages gegen die Schwester geltend machen zu können. Das Risiko, dass sich dieser Rückzahlungsanspruch nicht mehr realisieren lässt, hat dabei die Erbin zu tragen.

© dpa-infocom, dpa:201201-99-534104/4

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht