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Steuer-Rat Preisgeld für Doktorarbeit kann steuerpflichtig sein

Bekommt ein wissenschaftlicher Mitarbeiter für eine Doktorarbeit ein Preisgeld, sollte er an die Steuer denken. Denn bei der Steuererklärung muss er diesen Betrag angeben.

05.08.2020, 03:40

Berlin (dpa/tmn) - Erhält ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität für seine Dissertation ein Preisgeld, muss er das in seiner Einkommensteuererklärung angeben. "Entsteht die Arbeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, ist das Preisgeld steuerpflichtig", erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Im konkreten Streitfall schrieb eine Doktorandin während ihrer Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin ihre Dissertation. Für die Arbeit erhielt sie ein Preisgeld, das von einem Unternehmen gesponsert und von der Universität vergeben wurde.

In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin zwar die Ausgaben, die ihr für die Doktorarbeit entstanden waren, als Werbungskosten geltend, erfasste das Preisgeld aber nicht als Einnahme.

Preisgeld gilt als Arbeitslohn

Das Finanzamt versteuerte die Belohnung hingegen als Arbeitslohn. Und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Köln entschied. Das Preisgeld sei eine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit, so das Urteil (Az.: 1 K 1309/18).

Da die Arbeit im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses angefertigt worden sei, sei die Auszahlung durch ihre Angestelltentätigkeit an der Universität veranlasst und das Preisgeld dem Lohn aus dem Anstellungsverhältnis zuzurechnen und ebenso zu besteuern.

Teil des Geldes für Steuer zurücklegen

Wissenschaftliche Mitarbeiter, die im Zusammenhang mit einem Anstellungsverhältnis ein Preisgeld erhalten, sollten somit an die Steuer denken und bereits bei der Auszahlung etwas zurücklegen.

Ausgaben, die für die Erstellung der Arbeit entstehen, wie etwa Druckkosten oder Ausgaben für Fachliteratur, können im Gegenzug aber als Werbungskosten abgesetzt werden. "Belege müssen dafür zwar nicht bei der Steuererklärung eingereicht werden, sollten aber für Rückfragen seitens des Finanzamtes aufbewahrt werden", rät Klocke.

© dpa-infocom, dpa:200804-99-38097/2