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  7. Prozesskosten für Unterhaltsstreit steuerlich absetzbar

Nur in Ausnahmefällen Prozesskosten für Unterhaltsstreit steuerlich absetzbar

Kosten für einen Unterhaltsstreit kann der Unterhaltsempfänger bei der Steuer absetzen. Vorausgesetzt, er versteuert den Unterhalt als Einnahme.

12.02.2020, 03:22

Berlin (dpa/tmn) - Wer vor Gericht zieht, muss die Kosten dafür in der Regel selbst tragen. Das Finanzamt kann man zumindest meist nicht daran beteiligen. "Prinzipiell sind Prozesskosten nur in Ausnahmefällen bei der Steuer absetzbar", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Anerkannt werden die Kosten zum Beispiel dann, wenn die Prozesskosten mit versteuerten Einnahmen zusammenhängen. Das kann etwa bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um den nachehelichen Unterhalt der Fall sein, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt (Az.: 1 K 494/18 E).

Frau klagte auf höheren Unterhalt

Im konkreten Fall klagte eine geschiedene Frau auf die Erhöhung ihres nachehelichen Unterhalts. Im Prozess einigte sie sich mit ihrem Ex-Mann auf einen Unterhaltsbetrag, worüber ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wurde. Der Ex-Ehemann setzte den Unterhalt, den er monatlich zahlte, als Sonderausgabe in seiner Einkommensteuererklärung ab. Im Gegenzug versteuerte die Klägerin die Unterhaltszahlungen bei sich als sonstige Einkünfte.

Die Gerichts- und Anwaltskosten, die ihr wegen des Unterhaltsstreites entstanden waren, machte die Frau bei den sonstigen Einkünften als Werbungskosten geltend. Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Werden Unterhaltszahlungen versteuert, müsse auch ein Werbungskostenabzug für etwaige Ausgaben möglich sein.

Für Steuerabzug ist Zustimmung des Ex-Partners nötig

Betroffene Steuerzahler können sich auf das Urteil berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt die Prozesskosten nicht berücksichtigt. "Zur Begründung sollte das Aktenzeichen genannt werden", empfiehlt Klocke.

Wichtig: Die Ex-Eheleute müssen sich einig sein, dass der Zahlende den Unterhalt als Sonderausgabe abziehen darf und der Unterhaltsempfänger den Unterhalt als Einnahme versteuert. Ohne Zustimmung des anderen Partners funktioniert der Steuerabzug nicht.