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Mobilitätswende Steuervorteile für E-Bike richtig nutzen

Elektromobilität soll gefördert werden. Der Staat unterstützt nicht nur den den Kauf von E-Autos. Auch für E-Bikes gibt es Förderung - zum Beispiel, wenn Arbeitgeber sie zur Verfügung stellen.

26.11.2020, 13:41
Tobias Hase
Tobias Hase dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Manche Arbeitgeber überlassen ihren Beschäftigten dauerhaft ein Dienstfahrrad zur beruflichen und privaten Nutzung. Dabei gibt es nach Angaben der Bundessteuerberaterkammer zwei Varianten: per Gehaltsumwandlung oder arbeitgeberfinanziert.

Werden die E-Bikes oder Fahrräder per Gehaltsumwandlung überlassen, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer. Dieser ist mit 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads zu versteuern.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrrad oder E-Bike hingegen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlässt, ist die private Nutzung für die Mitarbeiter gänzlich steuer- und beitragsfrei.

Die Regelungen gelten für betriebliche Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten, also kein Kennzeichen benötigen, und die erstmals zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2030 überlassen werden.

© dpa-infocom, dpa:201126-99-474202/2