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Händlertätigkeit Zahlt man Steuern für Privatverkäufe auf Internetplattform?

Ebay-Verkäufe unterliegen der Steuer, wenn schon bei Anschaffung der Gegenstände der Weiterverkauf beabsichtigt war. Bei langjährigem und umfangreichen Verkauf ist also Vorsicht geboten.

10.02.2021, 03:32
Inga Kjer
Inga Kjer dpa

Berlin (dpa/tmn) - Steuerzahler, die Händler auf einer Internetplattform sind und dort auch private Gegenstände verkaufen, sollten sorgfältig zwischen ihrem Geschäft und den privaten Verkäufen trennen.

"Dabei darf das Finanzamt allerdings nicht pauschal unterstellen, dass auch die Privatverkäufe zur Händlertätigkeit gehören", erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (Az.: X R 18/19).

Der Fall: Uneinig waren sich ein Steuerzahler und sein Finanzamt über den Verkauf von Modelleisenbahnen und Zubehörteilen aus seiner privaten Sammlung. Da der Sammler auch einen Internet-Shop für Modelleisenbahnen betreibt, unterstellte das Finanzamt, dass die etwa 1500 privaten Verkäufe seinem Gewerbebetrieb zuzurechnen seien. Das Finanzgericht folgte zunächst der Auffassung der Finanzbeamten.

Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung aber auf: Können Steuerzahler glaubhaft darlegen, dass die privaten Verkaufsgegenstände nicht zum Weiterverkauf angeschafft wurden und zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen gehörten, sind die Geschäfte nicht seinem Gewerbebetrieb zuzuordnen.

Ob beim Privatverkauf eine Internetplattform eingebunden ist, die auch von gewerblichen Händlern genutzt wird, ist für die Zuordnung unerheblich. Es ist allerdings zu prüfen, ob die privaten Verkäufe eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit und damit Steuern auslösen.

Dies kann der Fall sein, wenn man innerhalb kurzer Zeit viele Sachen mit gutem Umsatz verkauft. "Wer regelmäßig - insbesondere neuwertige Gegenstände - verkauft, wird aus Sicht des Finanzamtes schnell zum Profihändler", fasst Klocke zusammen. Der gelegentliche Verkauf, zum Beispiel von gebrauchter Kleidung oder Spielzeug, führt hingegen nicht zur Steuerpflicht.

© dpa-infocom, dpa:210209-99-367246/3