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Letzter Wille Streichung des Alleinerben ist ohne Unterschrift wirksam

Über den letzten Willen von Verstorbenen wird häufig gestritten. Denn die Testamente müssen oft ausgelegt werden. Meist bedürfen Änderungen einer Unterschrift. Manchmal reicht aber auch ein Strich.

16.12.2020, 04:30
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Stuttgart (dpa/tmn) - Mit einem einfachen Strich können Erblasser die Erbeneinsetzung widerrufen. Denn auch ohne Unterschrift ist die Streichung eines Erben in einem privatschriftlichen Testament wirksam.

Wird kein neuer Erbe benannt, greift die gesetzliche Erbfolge. Das zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart (Az.: 8 W 104/19), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins ( DAV) berichtet.

Der Fall: Eine Frau verstirbt verwitwet und kinderlos. In der Wohnung der Frau wird ein handschriftliches Testament gefunden, in dem sie einen gemeinnützigen Verein zum Alleinerben einsetzt. Später streicht die Frau den genannten Verein durch und notiert nach den Worten "Zu meinem Erben setzte ich ein:" "wird noch genannt, [Datum]".

Die einzige Schwester beantragt einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist. Der ursprünglich zum Alleinerben eingesetzte Verein tritt dem entgegen. Die Änderung des Testaments erkenne er nicht an, da nur das Datum der Änderung, nicht aber der Ort angegeben sei und die Änderung auch nicht mit Vor- und Zunamen unterschrieben sei.

Das Urteil: Die Schwester ist Alleinerbin. Die Alleinerbeneinsetzung des Vereins sei durch die Streichung wirksam widerrufen, befand das Gericht. Da die Erblasserin keinen neuen Erben eingesetzt hat, sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Der Erblasser kann ein Testament jederzeit eigenhändig ergänzen, auch nur durch Streichungen. Zwar müssten Zusätze oder Nachträge unterschrieben sein, bloße Streichungen hingegen nicht, da sie sich auf den Widerruf des Gestrichenen beschränken.

© dpa-infocom, dpa:201215-99-698056/6

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht