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Berliner Testament Wann Enkel erben - und wann nicht

Welche Regelung muss in einem gemeinschaftlich verfassten Testament festgehalten werden, damit auch die Enkel erben können?

03.07.2019, 03:24

Hamm (dpa/tmn) - Ehegatten können sich in einem Berliner Testament zunächst gegenseitig und dann ihren gemeinsamen Sohn zu Erben einsetzen.

Aber was, wenn nicht nur ein Ehepartner, sondern auch der Sohn stirbt? Kann der überlebende Ehepartner dann das Erbe neu regeln? Ja, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 10 W 16/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall verfassten Ehegatten ein gemeinsames Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben und ihren gemeinsamen Sohn als Schlusserben nach dem Letztversterbenden von ihnen ein. 1989 verstarb die Ehefrau. Der Sohn starb 1996 und hinterließ zwei Kinder. Der Ehemann errichtete in der Folge ein neues Testament zugunsten seiner neuen Lebensgefährtin. Nach seinem Tod im Jahre 2017 waren die Enkelkinder der Ansicht, dass ihnen das Erbe ihres Großvaters zusteht.

Zu Unrecht: Die Enkelkinder würden nur dann ihren Großvater beerben, wenn sie im gemeinschaftlichen Testament der Großeltern mit bindender Wirkung zu "Ersatzerben" eingesetzt worden wären. Eine solche Regelung findet sich in dem gemeinschaftlichen Testament aber nicht.

Nach dem Gesetz wird jedoch vermutet, dass bei Vorversterben eines zum Erben eingesetzten Kindes, dessen Kinder, also die Enkel, an seine Stelle treten. Auch das würde aber den überlebenden Ehegatten nicht hindern, die letztwillige Anordnung zu ändern.

Arbeitsgemeinschaft Erbrecht