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Verstorbener Ehepartner Wer hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente?

Der Tod des Ehepartners ist ein schwerer Schicksalsschlag, es folgen oft Sorgen um die wirtschaftliche Existenz. Ob es eine Witwen- oder Witwerrente gibt, hängt unter anderem von der Dauer der Ehe ab.

23.12.2020, 03:34
Franz-Peter Tschauner
Franz-Peter Tschauner dpa

Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Ehepartner stirbt, besteht in der Regel Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente. Jedoch muss das Paar dafür mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Darauf macht die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin aufmerksam.

Bei einer kürzeren Ehedauer geht die Rentenversicherung von einer "Versorgungsehe" aus und nimmt an, dass die Ehe geschlossen wurde, um dem überlebenden Ehegatten den Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu geben. Dann besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Ausnahmen sind aber möglich: Stirbt der Ehepartner zum Beispiel bei einem Unfall, durch eine plötzliche Erkrankung oder gibt es ein gemeinsames minderjähriges Kind, so besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Rentenanspruch.

Auch Mindestversicherungszeit wird geprüft

Neben der Ehedauer prüft die Rentenversicherung, ob der oder die Verstorbene vor dem Tod schon die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Ist dies der Fall und hat der oder die Hinterbliebene nicht wieder geheiratet, so besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente.

Eine Sonderstellung nehmen religiöse Eheschließungen ohne vorherige standesamtliche Trauung ein. Sie führen nicht zu einem Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Dem bereits begonnenen Bezug einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente steht eine rein religiöse Heirat im Umkehrschluss aber auch nicht entgegen.

© dpa-infocom, dpa:201222-99-787139/3

Broschüre der Deutschen Rentenversicherung