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Wichtige Daten Warum der Impfpass nicht verloren gehen sollte

Wegen der angelaufenen Covid-19-Impfungen schauen viele Menschen aktuell mal wieder in ihren Impfpass - sofern sie ihn denn zu Hause finden. Doch was passiert eigentlich, wenn der Impfpass weg ist?

Von Tom Nebe, dpa 22.02.2021, 05:01
Christin Klose
Christin Klose dpa-tmn

Dresden (dpa/tmn) - Deutschland sucht den Impfpass! Dieser Slogan ist aus einer Informationskampagne bekannt, dem Allgemeinmediziner Klaus Lorenzen entlockt er jedoch allenfalls ein zerknirschtes Lächeln.

"Irgendwie ist der Spruch lustig - aber er ist auch traurig", sagt der Hausarzt aus Langebrück bei Dresden. Denn Lorenzen weiß aus Erfahrung, wie mühsam es sein kann, alte Impfdaten wieder zu beschaffen - und dass diese Mühe manchmal vergeblich ist.

"Es ist ein Personaldokument, das nicht verloren gehen sollte", sagt Lorenzen über den Impfpass. Doch oft genug passiert genau das. Manche verkramen den Impfausweis beim Umzug. Andere vergessen, dass sie ihn im Bankschließfach deponiert oder in ihre Familienchronik gelegt haben. Der Hausarzt erzählt, dass er sich angewöhnt habe, Patienten ohne Impfpass darauf aufmerksam zu machen, wo überall bei anderen seiner Patienten am Ende der Impfpass doch wieder aufgetaucht ist.

Nachträge sind möglich - wenn die Daten vorliegen

Natürlich kann ein Hausarzt auch einen neuen Impfausweis ausstellen. Und er kann, mit Zustimmung des Patienten, auch bei den vorherigen Hausärzten entsprechende Patientendaten anfordern. "Wenn wir Glück haben, sind die Impfdaten dabei", sagt Lorenzen, der stellvertretender Vorsitzender des Sächsischen Hausärzteverbandes ist. Diese Daten ließen sich dann in den neuen Impfpass nachtragen.

Gerade bei jungen Erwachsenen, die zu einem Hausarzt wechseln, klappe das gut, weil beim Kinderarzt die Impfhistorie meist noch vollständig im System vorliege, so Lorenzen.

Generell sind Ärzte verpflichtet, allgemeinmedizinische Unterlagen zu Patienten mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Das Problem: Wichtige Impfungen liegen teils viel länger zurück. Und wer weiß noch, ob und wann und gegen was er in den 1980er oder 1990er Jahren geimpft wurde? "Wenn ich keine Unterlagen habe und sie sich auch nicht mehr auftreiben lassen, müsste ich dann eigentlich noch einmal eine Grundimmunisierung machen", sagt Lorenzen. Auffrischen reicht nicht.

Auch die Ständige Impfkommission (Stiko) am Robert Koch-Institut (RKI) rät: Fehlen Informationen über Impfungen, die für den Patienten empfohlen - also indiziert - sind, dann sollten sie nachgeholt werden. "Nur dokumentierte Impfungen gelten als durchgeführt."

Digitale Lösungen könnten helfen

Abhilfe schafft womöglich die Anfang des Jahres ins Leben gerufene E-Patientenakte: Ab 2022 sollen Krankenversicherte dort auch ihre Impfdaten elektronisch hinterlegen können. So können diese Informationen nicht mehr samt Pass in irgendeiner Kiste verschwinden. Einige Krankenkassen bieten bereits einen E-Impfpass an.

Der digitale und elektronisch speicherbare Impfpass befinde sich "bedauerlicherweise noch in den Kinderschuhen", ordnet Klaus Lorenzen ein. Ein Problem dabei: Für jede Arztpraxis sei die separate Anschaffung eines zusätzlichen Impfmoduls zur Verwendung zusammen mit dem Praxis-Verwaltungssystem erforderlich.

Wie ist es eigentlich bei der Covid-19-Impfung?

Bei einer Covid-19-Impfung erhalten Patienten laut Lorenzen momentan immer eine Impfbescheinigung. Das ist ein DIN-A4-Blatt, auf dem die erste und zweite Impfung gegen das Virus bestätigt werden. Lorenzen, der schon in Pflegeheimen gegen Covid-19 geimpft hat, trägt diese zusätzlich immer in den Impfpass ein - sofern der Patient ihn findet.

Laut dem Bayerischen Gesundheitsministerium wird "die Coronaschutzimpfung, wie jede andere Impfung auch, im Impfausweis oder in einer Impfbescheinigung dokumentiert." Das deckt sich mit den Vorgaben zur Impfdokumentation im Infektionsschutzgesetz.

© dpa-infocom, dpa:210219-99-514149/2

Portal "gesund.bund" zu E-Impfpass als Teil der E-Patientenakte

Bayerisches Gesundheitsministerium zur Covid-19-Impfung

Stiko zu fehlender Impfdokumentation

Infektionschutzgesetz zu Impfdokumentation (§22)

BZgA-Kampagne "Deutschland sucht den Impfpass!"