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HHole Urteil im Kunststreit um "Mannheimer Loch"

Es gab Zeiten, da war die Installation "HHole" ein Aushängeschild der Kunsthalle Mannheim. Im futuristischen Neubau ist dafür kein Platz. Jetzt stellt ein Urteil klar, wann Kunst weichen muss und wann nicht.

Von Anja Semmelroch, dpa 21.02.2019, 16:57

Karlsruhe/Mannheim (dpa) - Es ist Kunst - trotzdem durfte es weg: Die Kunsthalle Mannheim muss die Installation "Mannheimer Loch" nicht wieder aufbauen und der Künstlerin auch keinen Schadenersatz zahlen.

Das Gesetz schütze den Urheber zwar vor der Vernichtung seines Werkes, urteilten die obersten Zivilrichter des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) am Donnerstag. In diesem Fall überwiege aber das Interesse der Stadt, die Arbeit für den Um- und Neubau der Kunsthalle zu zerstören.

Damit ist ein jahrelanger Streit im Grundsatz beendet. Die Installation, die eigentlich "HHole" heißt, zog sich im Athene-Trakt des Ausstellungshauses durch kreisrunde Öffnungen in Boden und Decken über alle sieben Geschossebenen. Für die große Neueröffnung im Juni 2018 ließen die Architekten den Gebäudeteil komplett entkernen, er ist heute offen bis unters Dach. Die Arbeit passte nicht ins Konzept.

Zum Entsetzen der Künstlerin, Nathalie Braun Barends. "Man hat sie blind gehalten und hinter ihrem Rücken einfach Fakten geschaffen", sagt ihr Anwalt, Andreas Zumschlinge. Eine zweite Arbeit, die Lichtinstallation "PHaradise" in der Kuppel des historischen Billing-Baus, wurde bei einer Dachsanierung entfernt.

Vor Gericht ging es um Schadenersatz-Forderungen von mehreren Hunderttausend Euro. Aber an erster Stelle wollte Braun Barends ihre Werke in der neuen Kunsthalle wieder aufbauen. "Das Wichtige ist die Kunst", sagte sie nach der BGH-Verhandlung im November.

Das stellen die Richter nicht in Abrede. Bisher konnten sich Künstler nicht einmal sicher sein, dass sie sich gegen die Vernichtung ihrer Arbeiten überhaupt zur Wehr setzen können. Das Urhebergesetz schützt Werke vor Entstellung oder "anderer Beeinträchtigung". Was das bedeutet, war umstritten. Der BGH stellt nun klar, dass auch die Vernichtung als "intensivste Form der Beeinträchtigung" gemeint ist. Das Band zwischen Urheber und Werk werde dabei unwiderruflich durchschnitten, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch.

Er hat aber auch die andere Seite im Blick. Die Interessen von Urheber und Eigentümer müssen laut Urteil umfassend gegeneinander abgewogen werden. Dabei spielen viele Faktoren eine Rolle: Gibt es nur die eine Arbeit oder mehrere Exemplare? Welchen künstlerischen Rang hat das Werk? Und ist es für den Gebrauch bestimmt oder "zweckfrei"? Ist die Kunst allerdings - wie in Mannheim - Teil eines Bauwerks, wird die Neugestaltung in aller Regel Vorrang haben.

Für Thomas Drosdowski, Leiter des Rechtsamtes der Stadt Mannheim, eine Riesenerleichterung: Nach fünf Jahren Streit habe der Spuk ein Ende, sagte er nach der Urteilsverkündung in Karlsruhe.

Noch lieber wäre ihm allerdings "eine saubere Lösung" gewesen: dass der BGH dem Eigentümer die Vernichtung von Kunst generell gestattet hätte. Kommunen seien regelmäßig gefordert, den öffentlichen Raum umzugestalten. "Sie glauben nicht, in wie vielen Situationen Sie da auf künstlerisch oder architektonisch geschützte Bauwerke treffen." Drosdowski denkt etwa an den Brunnen im Viertel oder die Anlage auf dem Kinderspielplatz. Abwägen sei mit Rechtsunsicherheiten verbunden.

Braun Barends' Anwalt Zumschlinge ist von dem Urteil enttäuscht. "Die Künstler haben in der Regel eine sehr schwache Position", sagt er. Er hätte sich gewünscht, dass der BGH eine neue Richtung einschlägt und im Umgang mit der Kunst aufzeigt, wann der Bogen überspannt ist.

Auch der Künstlerin fällt es schwer, die Entscheidung nachzuvollziehen. Sie versteht sich als Urheberin und Eigentümerin ihrer Werke, der Kunsthalle habe sie diese als Leihgaben überlassen. "Meine Kunst wurde für die Ewigkeit geschaffen", sagt sie.

Ein schwacher Trost bleibt der Künstlerin immerhin. Sie kann auf bis zu 66.000 Euro Vergütung hoffen, die ihr die Stadt Mannheim als Betreiberin der Kunsthalle für "HHole" schuldig geblieben ist. Anders als das Karlsruher Oberlandesgericht (OLG) ist der BGH der Ansicht, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Über diesen Streitpunkt muss das OLG nun neu verhandeln und entscheiden.

Entschieden wurde auch ein zweiter Kunst-Streit aus Berlin. Dort hatten Künstler eine Schwarzlicht-Minigolfanlage mitgestaltet. Sie wollen Schmerzensgeld, weil der Betreiber nach kurzer Zeit alles wieder ummodeln ließ. Diesen Fall muss das Berliner Kammergericht neu verhandeln. Es war davon ausgegangen, dass der Eigentümer Kunst immer vernichten darf, und muss jetzt die Interessenabwägung nachholen.