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Antrag auf Arbeitslosengeld II 63-Jährige will arbeiten, muss aber in Rente gehen

Von Gudrun Oelze 29.11.2010, 04:20

Der Schock war groß: Sie soll keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II – die Grundsicherung für Arbeitsuchende – haben, sondern nur noch auf Rente. Doch sie will arbeiten und nicht in Rente gehen, beteuert eine Blankenburgerin. Weil sie zum Zeitpunkt der Beantragung von ALG II aber 63 Jahre alt war, wird ihr dieses nicht gewährt.

Die Redaktion Leseranwalt hakte nach, wie es dazu kommt. Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen zwischen 15 und 65 Jahren, hieß es ursprünglich im Gesetz. Dann wurde in das Sozialgesetzbuch II (SGB II) eine ergänzende Formulierung eingefügt, laut der Leistungen nach diesem Buch nur jene Personen erhalten, "die die Altersgrenze nach Paragraf 7 a noch nicht erreicht haben".

Und die zusätzlich eingefügte Bestimmung dieses Paragrafen 7 a stellt wegen des angehobenen Rentenalters klar, dass nur vor dem 1. Januar 1947 Geborene die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichen. Wer nach dem 31. Dezember 1946 zur Welt kam, hat nach den derzeit geltenden Rentenregelungen erst nach seinem 65. Geburtstag Anspruch auf reguläre Altersrente und – laut Paragraf 7 a des SGB II – entsprechend länger Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Eigentlich – wäre da nicht dieser ebenfalls nachträglich in das die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelnde Sozialgesetzbuch eingefügte Paragraf 12 a, der 2008 hinzukam. Danach sind Hilfebedürftige jetzt verpflichtet, "Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist".

Also auch vorfristige Renten mit den entsprechenden Abschlägen. Denn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Wer andere in Anspruch nehmen und dadurch seine Hilfsbedürftigkeit vermeiden, beseitigen, verkürzen oder verringern könnte, muss diese nach dem Willen des Gesetzgebers nun auch beantragen.

Das sieht aus wie eine Zwangsverrentung gegen den Willen des Betroffenen, der ja dauerhaft Abschläge in Kauf nehmen muss, wenn er vor Erreichen der regulären Altersgrenze seine Rente beantragt. Allerdings muss er dies nach dem SGB II erst, wenn er 63 Jahre alt ist.

Wie unsere Leserin aus Blankenburg, eine hochqualifizierte Frau, die sich trotz ihrer 63 Jahre noch nicht aufs Rententeil schieben lassen will. Sie hatte bis Juli 2010 Arbeitslosengeld I bekommen und sich danach bei der KoBa des Landkreises Harz gemeldet. Zeitgleich mit der Antragstellung auf ALG II forderte man sie auf, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben teilzunehmen, was sie auch tat, da sie ja einen neuen Job sucht.

Die Teilnahme an einem Profiling – fünf Tage Training und Schulung inklusive Erstellung der Bewerbungsunterlagen – biete die Kommunale Beschäftigungsagentur des Landkreises Harz allen Neukunden an, wurde uns mitgeteilt. Auch der Leserin aus Blankenburg, denn zu dem Zeitpunkt, als sie den Hartz-IV-Antrag stellte, "konnte eine umfassende Anspruchsprüfung nicht erfolgen", obwohl ein Blick auf ihr Geburtsdatum gewiss nicht unmöglich gewesen wäre. Man schickte die Frau also zu dem Profiling. Sie hätte an der Maßnahme nicht teilnehmen müssen, weil das bei noch nicht vorliegendem Bewilligungsbescheid kein Muss sei, so die KoBa.

Doch die Betroffene hoffte, dadurch ihre Chancen auf Arbeit zu verbessern. Währenddessen bekam sie von der KoBa aber keinerlei Geld oder Unterstützung, schrieb sie. Das Profiling fand für die Blankenburgerin kostenneutral am Wohnort statt, entgegnet die Kommunale Beschäftigungsagentur.

Dort wurde derweil der ALG-II-Antrag bearbeitet und nun festgestellt, dass wegen des schon gewesenen 63. Geburtstages der Antragstellerin "der Paragraf 12 a SGB II einer Leistungsgewährung entgegensteht".

Nach unseren Recherchen sind 63-jährige Hilfebedürftige nicht generell verpflichtet, statt ALG II eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen – allerdings nur dann nicht, wenn dies "unbillig" wäre. Was unbillig ist, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer "Unbilligkeitsverordnung" definiert.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer Altersrente mit Abschlägen ist zum Beispiel, wenn ein Hilfebedürftiger in nächster Zukunft – gemeint sind wenige Monate – die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen könnte, oder wenn er durch Vorlage eines Arbeitsvertrages glaubhaft macht, dass er in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben kann.