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Mieter aus Klötze hat zwölf Mal 100 Euro Vorauszahlung geleistet und erwartet nun zügige Abrechnung Abrechnungszeitraum umfasst immer zwölf Monate

Von Gudrun Oelze 30.06.2015, 23:01

Ein Leser aus Klötze beschwert sich, dass er trotz wiederholter Nachfragen noch keine Betriebskostenabrechnung für 2014 erhalten habe. Immerhin habe er für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014 zwölf Mal 100 Euro Vorschuss geleistet.

Ja, der Vermieter muss über die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters jährlich abrechnen, bestätigt Rechtsanwalt Dieter Mika. Doch kann er sich im Fall des Lesers dafür noch etwas Zeit lassen. In der Regel betrifft der zwölfmonatige Abrechnungszeitraum - wie in diesem Fall - das Kalenderjahr. Dann ist die Abrechnung vom Vermieter spätestens am letzten Tag des folgenden Kalenderjahres dem Mieter vorzulegen - für 2014 also spätestens am 31. Dezember 2015.

Abrechnung fällig Ende des folgenden Kalenderjahres

Auch wenn der Abrechnungszeitraum Kalenderscheiben übergreift, muss er doch immer zwölf Monate umfassen. Ein Beispiel: Für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. März 2014 wäre die Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen dem Mieter spätestens am 30. März 2015 vorzulegen. Will der Vermieter von der bisher vorgenommenen Abrechnungsfrist (Kalender jahresübergreifend) abweichen und zukünftig die Abrechnung entsprechend dem Kalenderjahr vornehmen, ist ausnahmsweise eine Veränderung des Abrechnungszeitraumes möglich, bedarf aber der ausdrücklichen Zustimmung des Mieters.

Erfolgt die Abrechnung auch nur einen einzigen Tag verspätet, braucht der Mieter Nachzahlungen nicht mehr zu leisten. Guthaben stehen ihm aber auch dann zu.

Mieter kann Vorauszahlung zurückbehalten

In einem fortbestehenden Mietverhältnis hat der Mieter bei nicht fristgerechter Abrechnung des Vermieters die Möglichkeit, nach Aufforderung die regelmäßig zu leistenden Vorauszahlungen zurückzubehalten. "Rechnet der Vermieter sodann ab, muss er die zurückbehaltenen Vorauszahlungsbeträge jedoch nachzahlen", betont Dieter Mika vom Mieterverein Magdeburg. Sie fließen ja in die nachfolgende Abrechnung ein.

Ist das Mietverhältnis aber bereits beendet und rechnet der Vermieter nach Aufforderung zur Abrechnung nicht ab, bleibt nur der Klageweg bei Gericht. Dann besteht die Möglichkeit, alle geleisteten Vorauszahlungen zurückzufordern, so der Mietrechtsexperte.