1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Absetzbarkeit ist weiter umstritten

Betreuungskosten Absetzbarkeit ist weiter umstritten

16.08.2010, 04:50

Jena ( ddp ). Bei zusammenlebenden, aber unverheirateten Eltern kann nur derjenige die Kinderbetreuungskosten absetzen, der sie auch tatsächlich von seinem Konto gezahlt hat. Das hat das Thüringer Finanzgericht ( Az. 1 K 664 / 08 ) entschieden.

In dem Fall lebten die Eltern zusammen, der gemeinsame Sohn wurde von einer Tagesmutter betreut. Die Kosten beglich die Mutter des Kindes von ihrem eigenen Konto. Der Vater machte einen Teil der Kosten steuerlich geltend und legte dafür die Zustimmung der Mutter vor.

Doch die Finanzverwaltung wollte die Kosten nicht anerkennen. Die gesetzliche Formulierung deutet nach Ansicht des Gerichts darauf hin, dass nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen darf, der sie selbst getragen hat.

Einige Zeit zuvor hatte das Finanzgericht ( Az. 2 K 211 / 08 ) anders entschieden. Da sich der Bundesfinanzhof mit dem Thema beschäftigt, haben betroffene Eltern unter Hinweis auf die Revision ( Az. III R 79 / 09 ) Anspruch auf ein Ruhen ihres Verfahrens.