Medien „Amoklauf“ im Bedeutungswandel
Der Begriff „Amoklauf“ hat eine Bedeutungsveränderung erfahren. Im modernen westlichen Sprachgebrauch „erweiterte sich die Bedeutung“.
In meinem Artikel über den medienethischen Diskurs nach den Gewalttaten von Nizza, München und Würzburg stand auch der Begriff „Amoklauf“. Den in dem Zusammenhang zu verwenden sei „voll daneben“, erklärte mir daraufhin ein Magdeburger Leser in einem längeren Telefonat. Ein „Amoklauf“ sei etwas ganz anderes als die genannten Taten, nämlich „ein plötzlicher, willkürlicher Gewaltausbruch, der sich in blindwütigem Zerstören oder auch in Angriffen gegen Unbeteiligte (bis hin zum Mord) äußert“, zitierte er aus einem Lexikon. Und er verwies auch darauf, dass „Amok“ ursprünglich „keine private Einzeltat, sondern im Gegenteil eine im indonesischen Kulturraum kriegerische Aktion gewesen sei, bei der einige wenige Krieger eine Schlacht dadurch zu wenden versuchten, indem sie ohne jegliche Rücksicht auf Gefahr den Feind blindwütig attackierten“.
Damit hatte der Anrufer absolut recht. Allerdings hat der Begriff „Amoklauf“ eine Bedeutungsveränderung erfahren. Im modernen westlichen Sprachgebrauch „erweiterte sich die Bedeutung“, erläutert das Onlinelexikon Wikipedia. Er könne inzwischen „für jegliche Art blindwütiger Aggression mit oder ohne Todesopfer stehen“. Auch wenn ein Amoklauf typischerweise als die Tat eines einzelnen Täters definiert werde, „im tatsächlichen Sprachgebrauch wird jedoch die Bezeichnung ,Amoklauf‘ mittlerweile auch auf gemeinschaftlich begangene Taten angewendet, wenn sie in den sonstigen Merkmalen einem Amoklauf entsprechen“.
Die diesbezügliche Polizeidienstvorschrift definiert eine „Amoklage“ als Ereignis, bei dem „ein Täter anscheinend wahllos oder gezielt insbesondere mittels Waffen, Sprengmitteln, gefährlichen Werkzeugen oder außergewöhnlicher Gewaltanwendung eine in der Regel zunächst nicht bestimmbare Anzahl von Personen verletzt oder getötet hat beziehungsweise wenn dies zu erwarten ist und er weiter auf Personen einwirken kann“. Eine Amoklage liege bereits dann vor, „wenn Anhaltspunkte ein solches Täterverhalten unmittelbar erwarten lassen“, heißt es weiter.