Sommerschlussverkauf Auch bei Schnäppchen den Kassenbon aufheben
Magdeburg ( rgm ). Beim Sommerschlussverkauf gelten die gleichen gesetzlichen Kundenrechte, teilt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. mit.
Beispiel Reklamation bei Fehlern : Die " Gewährleistung " ändert sich. Weist die gekaufte Ware einen Mangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst die Lieferung einer mangelfreien Kaufsache oder eine Reparatur verlangen. Erst wenn die Reparatur zweimal scheitert, nicht zuzumuten ist oder wenn die Ersatzlieferung fehlschlägt kann der Käufer grundsätzlich den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
Der Händler ist übrigens verpflichtet, bei der Zurücknahme mangelhafter Produkte das Geld auszubezahlen. Er darf seine Kunden nicht mit einem Gutschein abspeisen.
Beispiel Reklamationsfrist : Der Verkäufer muss zwei Jahre für die Mangelfreiheit der Produkte haften. Deshalb unbedingt den Kassenbon aufheben. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach muss der Kunde nachweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.
Wer einwandfreie Ware umtauschen will, ist auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wurde die Ware wegen eines Fehlers reduziert, kann deswegen nicht reklamiert werden.