Bundesarbeitsgericht Ausnahmen von Lohnerhöhung möglich
Erfurt ( ddp ). Arbeitgeber dürfen Beschäftigte von einer freiwilligen Lohnerhöhung ausnehmen. Sofern es für die unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe gebe, verstoße der Arbeitgeber nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das Bundesarbeitsgericht ( Az : 5 AZR 486 / 08 ). Die Anspruchsvoraussetzungen für die Lohnerhöhung müssten allerdings so gefasst sein, dass kein Arbeitnehmer willkürlich von der Lohnerhöhung ausgeschlossen werde.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen mit rund 300 Beschäftigten zum 1. Januar 2007 die Vergütung um 2, 5 Prozent erhöht. Ausgenommen blieben 14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich vier Jahre zuvor nicht auf eine Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals unter anderem einer Urlaubskürzung von 30 auf 25 Tage sowie dem Wegfall des Urlaubsgeldes zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem Kläger jedoch die Lohnerhöhung unter der Bedingung an, dass dieser die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Arbeitnehmer ab und klagte auf Lohnerhöhung vor den Arbeitsgerichten. Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Der Arbeitgeber habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lohnerhöhung einen Teil der Einkommenseinbußen durch die Vertragsverschlechterung ausgleichen soll. Die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer sei damit sachlich gerechtfertigt.