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Anspruch nicht abgetreten „Abschleppen zum Nulltarif“: Werbung hilft Falschparkern

Falschparker müssen in der Regel bezahlen, wenn ihre Autos von Privatgrundstücken abgeschleppt werden. Doch das gilt nicht immer, wie ein Fall mit einer besonderen Werbung in der Hauptrolle zeigt.

Von dpa 12.11.2021, 05:01
Wer sein Auto widerrechtlich auf Privatparkplätzen abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür tragen zu müssen. In einem speziellen Fall allerdings wurde davon abgesehen.
Wer sein Auto widerrechtlich auf Privatparkplätzen abstellt, muss damit rechnen, abgeschleppt zu werden und die Kosten dafür tragen zu müssen. In einem speziellen Fall allerdings wurde davon abgesehen. Robert Michael/dpa-Zentralbild/dpa-tmn

Hamburg - Wenn Eigentümer privater Grundstücke einen Falschparker entfernen lassen, muss dieser in der Regel die Kosten tragen. Die Abschleppfirma kann dabei selbst zur Kasse bitten, wenn der Parkplatzeigentümer seinen Anspruch gegen den Falschparker an sie abgetreten hat. Doch dazu muss es dann auch tatsächlich kommen.

Denn ein Falschparker muss nichts zahlen, wenn das Unternehmen damit wirbt, dass es von Privatgrundstücken „zum Nulltarif“ abschleppt und offenlässt, für wen diese Aussage gilt. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek (Az.: 818 C 36/20), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsverein (DAV) hinweist.

In dem Fall ging es um den Privatparkplatz eines Unternehmens, auf dem ein Falschparker stand. Es gab eine Vereinbarung mit einem Abschleppunternehmer, solche Fahrzeuge zu entfernen. Auch viele Supermärkte hätten feste Partner dafür, so die Arbeitsgemeinschaft.

Website wirbt mit Abschleppen zum Nulltarif

Der Abschleppdienst warb online ausdrücklich mit Formulierungen wie: „Abschleppen zum Nulltarif“, „Entfernt Falschparker völlig kostenfrei...“ und „Kein Kostenrisiko, kein Papierkram: mit der Auslösung des Abschleppvorgangs können Sie entspannen“ - denn alles weitere übernehme dann das Unternehmen.

Nun wollte der Falschparker im konkreten Fall aber nicht zahlen. Er argumentierte, dass ja kein Anspruch entstanden sei. Die Sache ging vor Gericht, und dort hatte der Falschparker Erfolg.

Das Gericht entschied: Entsteht durch den Nulltarif kein Anspruch des Abschleppunternehmers gegen den Parkplatzinhaber, könne dieser nichts an das Abschleppunternehmen abtreten. Dafür reichte dann auch nicht aus, dass auf der Website ein Hinweis zu finden war, wonach der Halter des abgeschleppten Fahrzeugs die Kosten tragen müsse.

Bleibt der Abschleppdienst auf den Kosten sitzen?

Das Unternehmen hätte vielmehr klarstellen müssen, dass der Auftrag zum Abschleppen lediglich für den Eigentümer des Parkplatzes kostenfrei sei, wenn dieser den Anspruch auf Ersatz der Kosten an den Abschleppdienst abtritt, befand das Gericht. Das passierte aber nicht, und daher blieb der Abschleppdienst auf seinen Kosten sitzen.